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5 StR 484/23 ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR484.23.0 KI-generiert

Armed drug trafficking qualifier redundancy and confiscation waiver of seized property under §§ 30a, 73, 73c StGB

Geschäftsnummer 5 StR 484/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, correcting the guilty verdict to remove the redundant "not small quantity" qualifier from the charge of armed drug trafficking pursuant to § 30a(2) No. 2 BtMG, reducing the confiscation of criminal proceeds by €4,251.50 due to an evidentiary error, and vacating the remainder of the confiscation order to remand for renewed proceedings; the lower court’s original sentence of four years and ten months imprisonment otherwise remains in force. The dispute centered on the legal sufficiency of the specific statutory qualification for armed trafficking and the validity of the €105,206.50 confiscation, which was challenged because the regional court had erroneously included unproven proceeds and failed to account for approximately €30,000 in seized property on which the defendant had waived rights, potentially extinguishing the state’s claim under § 73c StGB. The decisive legal grounds were the specific statutory requirements of § 30a BtMG, the evidentiary limits of § 73 StGB, and the procedural conditions for a valid waiver affecting state confiscation claims under § 73c StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 3 StGB, § 73c StGB; Armed drug trafficking qualifier redundancy and confiscation waiver of seized property under §§ 30a, 73, 73c StGB: Der Schuldspruch ist dahin neu zu fassen, dass es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht bedarf, weil der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14 Rn. 3).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel Strafurteil Rechtsverzicht Beweisanforderungen gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Juli 2023

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen um 4.251,50 Euro reduziert und darüber hinaus aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 70.955 Euro eingezogen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Erpressung sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung „eines Wertersatzes“ in Höhe von 105.206,50 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Korrektur des Schuldspruchs sowie zur teilweisen Abänderung und zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen erweist sie sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch ist dahin neu zu fassen, dass es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht bedarf, weil der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14 Rn. 3).

2. Die Einziehungsentscheidung hält aus zwei Gründen der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand:

a) Im Fall 11 der Urteilsgründe ist das Landgericht von Taterträgen in Höhe von 19.371,50 Euro ausgegangen, aufgrund seiner Feststellungen belegt ist indes nur ein Betrag in Höhe 15.120 Euro, den der Angeklagte aus Verkäufen von Betäubungsmitteln in diesem Fall erlöste. Daraus ergibt sich eine Reduzierung des Einziehungsbetrages in Höhe von 4.251,50 Euro.

b) Der Strafkammer ist zudem aus dem Blick geraten, dass beim Angeklagten ausweislich der Erwägungen zur Strafzumessung Gegenstände im Wert von rund 30.000 Euro sichergestellt wurden, auf deren Rückgabe er in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Da die vom Angeklagten genutzten Wohnungen unmittelbar im Anschluss an die verfahrensgegenständliche Tatserie durchsucht wurden, liegt nicht fern, dass diese Gegenstände Erträge der verfahrensgegenständlichen Taten oder jedenfalls deren Surrogate (§ 73 Abs. 3 StGB) darstellten. Im Fall eines wirksamen Verzichts auf diese Gegenstände (vgl. zu den daran und insbesondere an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu stellenden Anforderungen BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 34 ff.) könnte der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe ihres Wertes von jedenfalls 30.000 Euro erloschen sein. Mangels näherer Ausführungen des Landgerichts zur Herkunft, zur Beschaffenheit und zum genauen Wert der Gegenstände sowie dazu, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft auf das in der Verzichtserklärung liegende Übereignungsangebot des Angeklagten (vgl. BGH aaO Rn. 22) reagiert hat, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Verzicht des Angeklagten auf den staatlichen Einziehungsanspruch ausgewirkt hat.

Im Umfang des von der Strafkammer mitgeteilten Wertes der Gegenstände von jedenfalls 30.000 Euro muss deshalb über den im Übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen neu verhandelt und entschieden werden. Die insoweit getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben; sie werden indes um Feststellungen zu den oben genannten Umständen zu ergänzen sein.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner