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2 StR 59/17 ECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR59.17.0 KI-generiert

Jurisdictional error: revision filed against aggregate sentencing decision legally characterized as order under §§ 460, 462 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 59/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (BGH) ruled it lacked jurisdiction to review the defendant's revision and referred the case to the Higher Regional Court of Cologne for further processing, effectively allowing the defendant to pursue the appropriate legal remedy. The dispute arose when the District Court of Aachen issued a decision regarding the formation of an aggregate sentence following the reversal of a prior conviction for rape and intentional bodily harm; although the District Court had previously been instructed by the BGH to decide solely on the aggregate sentence issue, it subsequently held a new main hearing and issued its decision labeled as a "judgment" (Urteil), to which the defendant filed a revision. The BGH held that the substance of the decision constituted an order (Beschluss) under § 460 of the Code of Criminal Procedure (StPO) regardless of its formal designation as a judgment, because the court's authority was limited to the subsequent aggregate sentencing procedure under §§ 460, 462 StPO. Consequently, the defendant's appropriate legal remedy was an immediate complaint (sofortige Beschwerde) under § 462 (3) StPO, which falls under the jurisdiction of the appellate court, not the revision of the BGH.

Legislator-Regeste

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§ 460 StPO, § 462 Abs. 3 StPO; Jurisdictional error: revision filed against aggregate sentencing decision legally characterized as order under §§ 460, 462 StPO: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Revision eines Entscheids Strafprozessordnung Gesamtstrafe Körperverletzung sachliche Unzuständigkeit
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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Bezeichnung des Beschlusses als Urteil

[TENOR]

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den als „Urteil“ bezeichneten Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig.

Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.

Das Landgericht hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der - nicht näher ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das Landgericht ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 228/98 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Köln abzugeben.

Appl

Krehl

Bartel

Wimmer

Grube