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2 StR 9/17 ECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR9.17.0 KI-generiert

Calculation of driver's license ban duration in subsequent cumulative sentencing where prior ban expired before second trial

Geschäftsnummer 2 StR 9/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision reversed the lower court's order imposing an isolated driver's license ban of one year and six months, ruling in favor of the defendant and remanding the case for a new trial that must correctly apply the principles of subsequent cumulative sentencing. The dispute centered on whether a previously imposed driver's license ban that had expired by the time of the second trial could still be incorporated into a new, unified ban following the defendant's conviction for aggravated robbery and driving while banned. The Court held that when a case is remanded for a new trial, the legal assessment must be based on the facts and circumstances existing at the time of the first trial, meaning the prior ban had not yet expired for sentencing purposes and thus the lower court erred in failing to form a new unified ban that accounts for the earlier period. The decisive legal basis includes § 55 Abs. 2 of the Code of Criminal Procedure regarding subsequent cumulative sentencing, § 69a of the Criminal Code concerning driver's license bans, and the doctrine that the starting point for a new unified ban is the legal force of the earlier decision, not the later one.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 69a StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB; Calculation of driver's license ban duration in subsequent cumulative sentencing where prior ban expired before second trial: Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hat der Angeklagte trotz bestehender Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ein Fahrzeug geführt und sich damit erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen war.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Strafzumessung Strafprozessordnung schwerer Fall Berechnungsgrundlage Verjährungsfristen
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Volltext

Revision in Strafsachen: Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderen Delikten unter Einbeziehung von in einem früheren amtsgerichtlichen Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hatte es die im amtsgerichtlichen Urteil verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat nach teilweiser Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO das angefochtene Urteil im Schuldspruch entsprechend neu gefasst, im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der durch das amtsgerichtliche Urteil angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt war, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat nunmehr eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hat der Angeklagte trotz bestehender Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ein Fahrzeug geführt und sich damit erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen war.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB eine neue einheitliche Sperre festzusetzen ist, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte - wie hier - wiederum wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt. Dies lässt die alte Sperre gegenstandslos werden. An der Festsetzung einer neuen einheitlichen Sperre unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem gesamtstrafenfähigen amtsgerichtlichen Urteil hat sich die Strafkammer jedoch gehindert gesehen, weil diese Sperre am 22. Juni 2016 und damit zwischen der Revisionsentscheidung des Senats und dem hier angefochtenen zweiten Urteil des Landgerichts durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden habe. Daraus resultierende Nachteile seien im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen.

II. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Anordnung einer (neuen) Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft von der Bildung einer einheitlichen Sperrfrist unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 30. Januar 2013 abgesehen.

Dass die Sperre aus dem vorgenannten amtsgerichtlichen Urteil nach der Entscheidung des Revisionsgerichts am 22. Juni 2016 abgelaufen war, stand der Bildung einer einheitlichen Sperre im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (BGH NStZ 1996, 433; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 33). Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB nicht entgegen (Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 6a); dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten.

Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch beschwert. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Verbot der reformatio in peius berücksichtigt (UA S. 19). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes darin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 32; Rissing van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn 56; aA Geppert LK StGB 12. Auflage § 69a Rn 62ff.).

Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben."

Dem schließt sich der Senat an.

Appl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube