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2 StR 175/19 ECLI:DE:BGH:2019:191119B2STR175.19.1 KI-generiert

Recharacterization of unexecuted formal procedural objection as substantive error in criminal revision and vicarious liability of auxiliary party for representative's fault

Geschäftsnummer 2 StR 175/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the victim’s auxiliary motion for reinstatement and rejected her appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court’s conviction of the defendant for manslaughter. The dispute centered on whether a formal procedural objection, filed by the victim’s legal representative without substantive argumentation and containing an apparent mislabeling, could be reinterpreted as a substantive legal error to support a claim for a death penalty conviction for murder. The court held that the formal objection was inadmissible under § 344 para. 2 sentence 2 StPO due to lack of execution, and it refused to allow reinterpretation because the stated goal of achieving a murder conviction did not provide a sufficient basis to infer an intent to raise substantive errors. Furthermore, reinstatement was denied because the victim is liable for the professional errors of her representative under general procedural principles (§ 85 para. 2 ZPO), which apply with equal or greater force to auxiliary parties compared to defendants.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 85 Abs. 2 ZPO; Recharacterization of unexecuted formal procedural objection as substantive error in criminal revision and vicarious liability of auxiliary party for representative's fault: b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Die Nebenklägerin hat bisher keine Frist versäumt. Wiedereinsetzung zur Behebung von Versäumnissen des Nebenklägervertreters bei der Revisionsbegründung kommt nicht in Betracht. Bereits ein Angeklagter muss sich Fehler seines Verteidigers und inhaltliche Mängel bei Fertigung der Revisionsbegründungsschrift zurechnen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 11a). Dies gilt erst recht für den Nebenkläger. Nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO müssen sich Verfahrensbeteiligte, die sich nicht gegen einen Schuldvorwurf verteidigen, das Verschulden ihres Vertreters stets zurechnen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 44 Rn. 19 mwN).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Revision des Strafurteils materieller Fehler strafrechtlicher Vorsatz Haftungsbegründung formelle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Revision in Strafsachen als unzulässig: Umdeutung einer nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts

[TENOR]

1. Der Antrag der Nebenklägerin G. A. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat die Nebenklägerin G. A. eine auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision eingelegt und ergänzend lediglich ausgeführt, der Angeklagte hätte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen.

Nachdem der Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 1 StPO die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig beantragt hatte, weil die einzig erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sei (vgl. Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 3; Gericke, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 349 Rn. 7), macht die Nebenklägerin geltend, bei der Rüge der „Verletzung formellen Rechts“ handele es sich angesichts des eindeutig formulierten Ziels des Rechtsmittels um einen bloßen Schreibfehler. Hilfsweise beantragt sie fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und rügt nunmehr die Verletzung sachlichen Rechts. Bei der Rüge der Verletzung formellen Rechts habe es sich um ein Versehen ihres Nebenklägervertreters gehandelt, das sie nicht verschuldet habe.

2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht.

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Eine Umdeutung der von dem Nebenklägervertreter eingelegten Formalrüge in eine Sachrüge scheidet aus. Zwar ist ein Irrtum des Beschwerdeführers in der Bezeichnung der Rüge unerheblich, wenn die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs dem Revisionsvorbringen eindeutig entnommen werden kann. Hier fehlt für eine entsprechende Auslegung jedoch eine hinreichende Grundlage. Das von der Revision einzig formulierte Anfechtungsziel - nämlich eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes statt wegen Totschlags - lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass statt der erhobenen Formalrüge die Erhebung der Sachrüge gewollt war.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Die Nebenklägerin hat bisher keine Frist versäumt. Wiedereinsetzung zur Behebung von Versäumnissen des Nebenklägervertreters bei der Revisionsbegründung kommt nicht in Betracht. Bereits ein Angeklagter muss sich Fehler seines Verteidigers und inhaltliche Mängel bei Fertigung der Revisionsbegründungsschrift zurechnen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 11a). Dies gilt erst recht für den Nebenkläger. Nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO müssen sich Verfahrensbeteiligte, die sich nicht gegen einen Schuldvorwurf verteidigen, das Verschulden ihres Vertreters stets zurechnen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 44 Rn. 19 mwN).

c) Die nach alledem nicht ausgeführte Formalrüge ist als unzulässig zu verwerfen.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt