Guardianship expertise: mandatory judicial verification of psychiatrist's statutory qualification under § 280 Abs. 1 FamFG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's decision and remanded the case for renewed proceedings, ruling in favor of the affected party. The dispute arose in guardianship proceedings where the appellate court had relied on a medical expert's assessment without making findings regarding the expert's specific qualification in psychiatry. The decisive legal basis is § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG, which mandates that if a medical expert's psychiatric expertise is not evident from their professional title, the court must actively verify and explicitly state in its decision that the expert possesses the requisite qualifications; the mere possession of a general medical degree was deemed insufficient to meet this statutory requirement, necessitating the remand to allow for proper factual findings on both the expert's competence and the objective need for guardianship.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 280 Abs. 1 FamFG; Guardianship expertise: mandatory judicial verification of psychiatrist's statutory qualification under § 280 Abs. 1 FamFG: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
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KI-generiertVolltext
Notwendige Prüfung zur Sachkunde des Sachverständigen in Betreuungsverfahren
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
[GRUENDE]
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde mit ihrer Verfahrensrüge geltend, dass das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Sachkunde des zuletzt tätigen Sachverständigen Dr. med. H. getroffen hat.
1. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN).
2. Dem wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. vom 7. November 2022 gestützt. Dem Sachverständigengutachten lassen sich aber ebenso wenig wie dem Gutachtensauftrag des Amtsgerichts eine Facharztbezeichnung oder sonstige Angaben zur Qualifikation des Sachverständigen entnehmen. Gesonderte Feststellungen zu dessen Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie sind weder vom Amtsgericht noch vom Beschwerdegericht getroffen worden. Das Beschwerdegericht hat zwar den Inhalt des Gutachtens weitgehend wörtlich wiedergegeben und sich diesen zu eigen gemacht; es hat jedoch nicht geprüft oder jedenfalls in seiner Entscheidung nicht dargelegt, ob der Sachverständige über die für die Erstattung psychiatrischer Gutachten notwendige Sachkunde verfügt. Allein aus seinem akademischen Grad „Dr. med.“ lässt sich ebenfalls nicht auf eine den Anforderungen des § 280 Abs. 1 FamFG genügende Qualifikation des Sachverständigen schließen.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, konkrete tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - XII ZB 222/23 - juris Rn. 6 mwN) für alle Bereiche des angeordneten Aufgabenkreises zu treffen.
Guhling
Klinkhammer
Botur
Krüger
Recknagel