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XI ZB 16/23 ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIZB16.23.0 KI-generiert

Validity of automated, unsigned court cost invoices under § 25 KostVfg and absence of entitlement to electronic transmission

Geschäftsnummer XI ZB 16/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's objection (Erinnerung) against the cost assessment of November 20, 2023, confirming the validity of the initial fee demand. The dispute concerned the plaintiff's attempt to challenge the costs arising from the rejection of his application for the assignment of a standby attorney and the subsequent dismissal of his legal complaint against a lower court decision, specifically arguing that the cost invoice lacked a legal basis, was formally invalid due to missing signatures and seals, and that he was entitled to electronic delivery and colored certified copies. The court held the objection unfounded, ruling that the flat fee of €132 for dismissing the legal complaint was correctly applied under § 1, § 3, § 22, and § 29 GKG, that the invoice was formally valid without signature or seal because it was generated automatically pursuant to § 25 KostVfg, and that no statutory claim exists for electronic transmission or specific colored document formats. The decision affirmed the cost assessment and imposed no court fees for the objection proceedings under § 66 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 6 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Validity of automated, unsigned court cost invoices under § 25 KostVfg and absence of entitlement to electronic transmission: Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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Anwaltskosten gültige Reisedokumente Kostenfestsetzung Gültigkeit der Forderungszession fehlende Unterschrift Elektronische Signatur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl.
§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG
Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
§ 29 Nr. 1 GKG
1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs.
§ 6 Abs. 2 GKG
1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Kläger wendet sich mit seinen Eingaben vom 27. November 2023 und vom 11. Dezember 2023 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910). Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

III. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 20. November 2023 ist unbegründet.

Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € erhoben worden.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.

Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).

IV. Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Sturm