Legal aid eligibility: Correction of income deduction calculation and statutory installment rate determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 8th Civil Senate rejected the plaintiffs' objections against the Lower Court's denial of legal aid and corrected its prior order to reflect that the income-reduction allowance for both claimants was properly calculated as double the statutory amount. The dispute concerned an application for legal aid, where the court originally denied the request based on the plaintiffs' financial capacity, while the plaintiffs argued that the judge had erroneously applied a single 494 EUR income deduction instead of the required double deduction for each plaintiff, thereby misrepresenting their financial situation. The court upheld the denial of legal aid, holding that the initial calculation error in the reasoning was clerical and that the correct application of the relevant German Code of Civil Procedure provisions regarding income assessment and installment payments rendered the plaintiffs' arguments moot. The decision relies on § 319 Abs. 1 ZPO for the correction of the order and §§ 114, 115 ZPO for the substantive assessment of financial eligibility for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 319 Abs. 1 ZPO, § 115 Abs. 1 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 2 ZPO, § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO; Legal aid eligibility: Correction of income deduction calculation and statutory installment rate determination: The dispute concerned an application for legal aid, where the court originally denied the request based on the plaintiffs' financial capacity, while the plaintiffs argued that the judge had erroneously applied a single 494 EUR income deduction instead of the required double deduction for each plaintiff, thereby misrepresenting their financial situation. The court upheld the denial of legal aid, holding that the initial calculation error in the reasoning was clerical and that the correct application of the relevant German Code of Civil Procedure provisions regarding income assessment and installment payments rendered the plaintiffs' arguments moot. The decision relies on § 319 Abs. 1 ZPO for the correction of the order and §§ 114, 115 ZPO for the substantive assessment of financial eligibility for legal aid.
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KI-generiertProcedural rule applied in the dispositive to correct the previous order regarding the calculation of income deductions.
Volltext
Die Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2022 werden zurückgewiesen.
Der vorbezeichnete Senatsbeschluss wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen unter 1 b dahingehend berichtigt, dass es bei der im Rahmen der Berechnung des vom Kläger zu 1 einzusetzenden Einkommens erfolgten Angabe der (weiteren) Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO statt "494,00 €" richtig heißen muss:
"(2 x 494,00 € =) 988,00 €".
[GRUENDE]
Die mit Schreiben vom 9. und 10. November 2022 fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2019 - X ZA 1/17, juris Rn. 4) eingelegten Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§§ 114, 115 ZPO) abgelehnt wurde, haben - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Annahme der Kläger hat der Senat bei der Berechnung des vom Kläger zu 1 einzusetzenden Einkommens den gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO vom Nettoeinkommen abzusetzenden Betrag in Höhe von 494 € zweifach - namentlich für beide Kläger jeweils einmal, mithin insgesamt in Höhe von 988 € - berücksichtigt. Denn das vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegte einzusetzende Einkommen des Klägers zu 1 ergibt sich rechnerisch nur dann, wenn von dem in der Entscheidungsbegründung zutreffend genannten Nettoeinkommen des Klägers zu 1 neben dem - dort ebenfalls zutreffend angeführten - Erwerbsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO sowie den - dort wiederum zutreffend ausgewiesenen - Kosten für Unterkunft und Heizung ein weiterer Betrag in Höhe von 988 € (und nicht nur in Höhe von 494 €) abgezogen wird. Insoweit ist dem Senat lediglich bei der Darstellung der Berechnung ein - nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähiger und dementsprechend mit dem heutigen Beschluss von Amts wegen korrigierter - Fehler unterlaufen, indem dort versehentlich der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO statt zweifach nur einfach angeführt wurde.
Zu Unrecht beanstanden die Kläger ferner eine nicht gemäß § 115 Abs. 2 ZPO erfolgte Bestimmung der vom Kläger zu 1 gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten. Insbesondere geht aus der Regelung des § 115 Abs. 2 ZPO eindeutig hervor, dass sich bei einem einzusetzenden Einkommen von über 600 € die Monatsrate aus der Summe von 300 € sowie dem vollen und nicht etwa - wie die Kläger es in den Raum stellen - von dem hälftigen Teil des einzusetzenden Einkommens, der 600 € übersteigt, ergibt (§ 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Aus den vorgenannten Gründen ist auch den Einwendungen der Kläger, die sie mit ihrer Gegenvorstellung vom 10. November 2022 gesondert gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu 2 erheben, die Grundlage entzogen. Denn sie stützen ihre Ansicht, der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Prozesskostenvorschuss gegen den Kläger zu 1 sei entgegen der Annahme des Senats in dem Beschluss vom 4. Oktober 2022 mangels uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 nicht realisierbar, allein auf die - ihrer Meinung nach fehlerhafte, nach den obigen Ausführungen indes zutreffende - Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Klägers zu 1 sowie der von diesem gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten.
Dr. Bünger
Kosziol
Wiegand
Dr. Matussek
Dr. Reichelt