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VI ZR 126/23 ECLI:DE:BGH:2024:220124BVIZR126.23.0 KI-generiert

Recusal motion based on prior judicial involvement in related proceedings on identical facts

Geschäftsnummer VI ZR 126/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (VI Civil Senate) dismissed the plaintiff's motion for recusal against three judges, holding that the judges were not biased. The dispute arose from the plaintiff's challenge to the rejection of an application for a public defender and the subsequent rejection of his non-admission complaint regarding a damages claim based on false witness testimony in a prior official liability proceeding. The plaintiff alleged procedural bias due to the judges' prior involvement in earlier rulings on the same factual matter, where the court had previously rejected his non-admission complaints. The court ruled that typical procedural prior knowledge of the underlying facts in other proceedings does not justify suspicion of bias under § 42 Abs. 2 ZPO, and that the prior disagreement with the plaintiff's legal interpretation of the "no equality in wrongdoing" principle did not constitute specific circumstances requiring the judges to recuse themselves.

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 44 Abs. 3 ZPO; Recusal motion based on prior judicial involvement in related proceedings on identical facts: Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die vom Kläger gerügte Vorbefassung schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Abgesehen davon könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2). Die Beteiligung der abgelehnten Richter an den Verfahren III ZR 75/98 bzw. VI ZR 78/16 steht aktenkundig fest.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters konnexe Verfahren falsches Zeugnis Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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III ZR 75/08
April 2009 (III ZR 75/08) mitgewirkt hat, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Amtshaftungsklage zurückgewiesen worden ist.
VI ZR 78/16
Februar 2018 (VI ZR 78/16) gestützt, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Schadensersatzklage gegen weitere Zeugen zurückgewiesen worden ist.
V ZB 175/11
Recusal motion dismissed for insufficient bias based solely on prior procedural involvement in a different case
IX ZB 65/13
Judicial recusal in attorney malpractice suit: no statutory exclusion or bias from prior participation in the underlying medical negligence litigation.
V ZR 8/10
Judicial recusal: self-decision on prior admissibility and sufficiency of official statements under § 44(3) ZPO
VI ZB 66/20
Recusal motion for alleged bias based on erroneous legal views and insufficient qualification fails
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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 30. November 2023 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Oehler und Müller wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger des verstorbenen Prof. Dr. R. auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, der Erblasser habe als Zeuge in einem vom Kläger angestrengten Amtshaftungsprozess falsch ausgesagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem der von ihm beauftragte Rechtsanwalt beim BGH das Mandat niedergelegt hatte, hat er für die Weiterführung des Verfahrens die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Der Senat hat diesen Antrag - unter anderem durch den Vorsitzenden Richter am BGH S. und die Richterinnen Dr. O. und M. - zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegeben seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 23. Oktober 2023 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und den Vorsitzenden Richter am BGH S. sowie die Richterinnen Dr. O. und M. wegen Vorbefassung als befangen abgelehnt. Er hat darauf verwiesen, dass der Vorsitzende Richter am BGH S. an dem Beschluss des III. Zivilsenat vom 9. April 2009 (III ZR 75/08) mitgewirkt hat, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Amtshaftungsklage zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Richterinnen Dr. O. und M. hat er sich auf den unter deren Mitwirkung zustande gekommenen Beschluss des VI. Zivilsenat vom 20. Februar 2018 (VI ZR 78/16) gestützt, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Schadensersatzklage gegen weitere Zeugen zurückgewiesen worden ist.

II. Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, VersR 2015, 1315, juris Rn. 8). Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die abgelehnten Richter aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Fragen objektiv und angemessen zu beurteilen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hierfür genügt insbesondere nicht der Umstand, dass der III. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 9. April 2009 unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters S. und der VI. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen Dr. O. und M. der Rechtsauffassung des Klägers, die Anwendung des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" durch das Oberlandesgericht erfordere die Zulassung der Revision, nicht gefolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, juris Rn. 7).

Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die vom Kläger gerügte Vorbefassung schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Abgesehen davon könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2). Die Beteiligung der abgelehnten Richter an den Verfahren III ZR 75/98 bzw. VI ZR 78/16 steht aktenkundig fest.

von Pentz

Klein

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