Omission of findings on prior penalty execution status vitiates aggregate sentence formation under § 55 Abs. 1 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, vacating the Landgericht's total sentence of seven years' imprisonment and remanding the case for new proceedings specifically on the sentencing and costs, while the underlying convictions were upheld. The defendant had been convicted of double aggravated robbery in concurrence with dangerous bodily harm, as well as dangerous bodily harm in concurrence with false imprisonment, and challenged the aggregate sentence resulting from the inclusion of a prior fine imposed by a summary order. The appellate court found the revision successful on procedural and substantive grounds solely regarding the aggregate sentence because the lower court failed to make necessary factual findings regarding the execution status of the included prior penalty, leaving unclear whether the prerequisites for subsequent aggregate sentencing were met. The decisive legal basis included § 55 Abs. 1 StGB (formation of aggregate sentences) and § 353 Abs. 2 StPO (remand with existing findings), with the remand order mandating that the new trial court determine the execution status of the prior penalty as of the date of the original verdict.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 55 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Omission of findings on prior penalty execution status vitiates aggregate sentence formation under § 55 Abs. 1 StGB: Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 19. Juni 2024 getroffen (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 StR 571/24, Rn. 13). Damit bleibt offen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mit den nunmehr verhängten Strafen überhaupt vorlagen.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweifachen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 19. Juni 2024 (Az.: 30 Cs 631 Js 14271/24) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 19. Juni 2024 getroffen (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 StR 571/24, Rn. 13). Damit bleibt offen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mit den nunmehr verhängten Strafen überhaupt vorlagen.
3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen treffen müssen und zu beachten haben, dass für die neue Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - 2 StR 251/24, Rn. 2 mwN).
Menges
RiBGH Meybergbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu signieren.
Grube
Menges
Schmidt
RiBGH Dr. Zimmermannbefindet sich auf einerDienstreise und ist deshalbgehindert zu signieren.
Menges