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2 StR 391/25 ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR391.25.0 KI-generiert

Aggregate sentencing without findings on prior sentence execution status

Geschäftsnummer 2 StR 391/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially reversed the appellate court’s aggregate sentence, ordering a remand to a different panel of the Landgericht for new deliberation on the total penalty, while rejecting the remainder of the defendant's appeal and leaving the conviction and individual two-year-six-month prison sentence intact. The dispute concerned a defendant convicted of dangerous bodily harm in concurrence with deprivation of liberty, where the trial court imposed a four-year aggregate imprisonment by incorporating two prior individual penalties from a 2023 penal order and a 2023 court judgment. The decisive legal error was the trial court's failure to make findings regarding the execution status of the incorporated prior sentences, which is required to determine whether the prerequisites for subsequent aggregate sentencing under § 55(1) of the German Criminal Code were met; on remand, the new tribunal must establish these facts using the execution status at the time of the original judgment's pronouncement.

Legislator-Regeste

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§ 55 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Aggregate sentencing without findings on prior sentence execution status: Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs sowie der zugemessenen Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2023 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Oktober 2023 getroffen (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 StR 571/24, Rn. 13). Damit bleibt offen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mit der nunmehr verhängten Strafe überhaupt vorlagen.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Vollzug von Freiheitsstrafen Gefängnisstrafe Körperverletzung Haftprüfungsverfahren E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2023 (Az.: 220 Cs 801 Js 39889/22) verhängten Geldstrafe und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Oktober 2023 (Az.: 2b Ls 2020 Js 35860/23) verhängten Einzelstrafen - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs sowie der zugemessenen Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2023 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Oktober 2023 getroffen (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 StR 571/24, Rn. 13). Damit bleibt offen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mit der nunmehr verhängten Strafe überhaupt vorlagen.

3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen treffen müssen und zu beachten haben, dass für die neue Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - 2 StR 251/24, Rn. 2 mwN).

Menges

RiBGH Meybergbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu signieren.

Grube

Menges

Schmidt

RiBGH Dr. Zimmermannbefindet sich auf einerDienstreise und ist deshalbgehindert zu signieren.

Menges