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2 StR 350/25 ECLI:DE:BGH:2025:221025B2STR350.25.0 KI-generiert

Sentencing aggravation based on defendant's socioeconomic status and absence of coercion violating the double evaluation prohibition

Geschäftsnummer 2 StR 350/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the lower court's sentencing while affirming the conviction and confiscation order, and remanded the case to a different chamber of the Frankfurt District Court for a new sentencing hearing. The case involved a conviction for the import of narcotics in a non-quantum amount and aiding and abetting drug trafficking, where the defendant challenged the 4-year custodial sentence based on an insufficient factual reasoning allegation. The higher court found that the lower court violated the prohibition of double evaluation under § 46(3) German Code of Criminal Procedure (StGB) by imposing aggravating weight on the defendant's status as an EU citizen with a better social and economic situation, as well as the absence of coercion, thereby improperly penalizing him for having committed the offense and failing to consider the absence of mitigating factors as an aggravating circumstance.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 3 StGB; Sentencing aggravation based on defendant's socioeconomic status and absence of coercion violating the double evaluation prohibition: Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur getroffenen Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Freiheitsstrafe Doppelverwertungsverbot Wirtschaftliche Bewertung Strafmassüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 36/01
März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295, und vom 9.
6 StR 404/20
Double counting in drug trafficking sentencing and denial of detoxification placement due to alleged lack of therapy will
2 StR 223/21
Februar 2022 - 2 StR 223/21, Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur getroffenen Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Strafzumessung hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat bei Bemessung der festgesetzten Freiheitsstrafe von vier Jahren zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er „schwedischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger“ sei und „über eine weitaus bessere Ausgangs- und Lebenssituation [verfüge] als andere aus Südamerika stammende Transporteure von Betäubungsmitteln“. Schweden sei „ein Sozialstaat“. Der Angeklagte habe „nach eigenen Angaben auch einen Schulabschluss, der ihn zu einer Berufsausbildung qualifizier[e]“. Er sei „weder auf den Transport von Betäubungsmitteln angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern“, noch habe er „eine Erpressungssituation“ geschildert. „Das Geld für einen Rückflug nach Schweden wäre auch auf legalem Wege zu verdienen gewesen. Im schlimmsten Fall hätte er sich auch an die schwedische Botschaft wenden können.“

b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat in ihre Strafzumessung Umstände zu Lasten des Angeklagten eingestellt, die gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Mit den oben dargestellten Ausführungen legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last, die abgeurteilte Tat begangen zu haben (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295, und vom 9. März 2021 - 6 StR 404/20, Rn. 4), obwohl ihm ihrer Ansicht nach andere Handlungsalternativen zur legalen Beschaffung finanzieller Mittel zur Verfügung standen. Soweit die Strafkammer straferhöhend zudem auf die „weitaus bessere Ausgangs- und Lebenssituation“ des Angeklagten sowie das Fehlen einer „Erpressungssituation“ abstellt, berücksichtigt sie zu seinen Lasten unzulässigerweise das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 2 StR 223/21, Rn. 3 mwN).

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Tatgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler zu einer für den Angeklagten günstigeren Bemessung der Freiheitsstrafe gekommen wäre. Da es sich lediglich um Wertungsfehler handelt, können die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

Menges

Zeng

Meyberg

Lutz

Herold