Dismissal of hearing motion for failure to demonstrate violation of right to be heard in rejection of criminal appeal without reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's motion for hearing (Anhörungsrüge) and ordered that he bear the costs, thereby upholding its prior decision to reject his appeal against the Augsburg District Court's conviction. The dispute concerned whether the BGH violated the right to be heard by rejecting the appeal without providing an extensive written justification for its decision. The court held that no violation of the right to be heard occurred because the defendant had been fully considered in the appeal process, and § 349 (2) of the Code of Criminal Procedure (StPO) does not require a reasoned judgment for a rejection of appeal; thus, the underlying criminal conviction remains in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Dismissal of hearing motion for failure to demonstrate violation of right to be heard in rejection of criminal appeal without reasoning: The dispute concerned whether the BGH violated the right to be heard by rejecting the appeal without providing an extensive written justification for its decision. The court held that no violation of the right to be heard occurred because the defendant had been fully considered in the appeal process, and § 349 (2) of the Code of Criminal Procedure (StPO) does not require a reasoned judgment for a rejection of appeal; thus, the underlying criminal conviction remains in force.
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KI-generiertApplied via corresponding application to determine the allocation of costs for the dismissed hearing motion.
Volltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Mai 2022 mit Beschluss vom 17. November 2022 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 27. November 2022 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt. Das Schreiben ist inhaltlich als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu werten.
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) wurde, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Revisionsvortrag des Verurteilten, soweit dieser in zulässiger Weise angebracht war, in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 6 und vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 Rn. 18 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 aaO Rn. 9 mwN).
Jäger
Bär
Leplow
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Munk