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2 StR 240/25 ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR240.25.3 KI-generiert

Confiscation of Drug Trafficking Proceeds Insufficiently Evidenced Due to Co-Accused's Gambling of Earnings

Geschäftsnummer 2 StR 240/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, dismissing his inadmissible motion for reinstatement of deadline, terminating the proceedings regarding the perjury conviction on procedural economy grounds, reducing his sentence for gang-based drug trafficking to six years, and remanding the case for new proceedings on the confiscation of proceeds exceeding €152,700. The dispute arose from a Landgericht Aachen verdict on charges of gang-based drug trafficking and perjury, challenging the sentencing and the order for the confiscation of drug-related profits as a joint debtor. The court held that the reinstatement application was inadmissible because the defense attorney had filed a general legal appeal within the deadline, and that the confiscation order failed because the lower court did not factually establish that the defendant retained unimpeded access to the full amount of proceeds, given that a co-accused had gambled away portions of the daily earnings against the defendant's will, a omission precluding a direct correction under § 354(1) Code of Criminal Procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 467 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Confiscation of Drug Trafficking Proceeds Insufficiently Evidenced Due to Co-Accused's Gambling of Earnings: Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels strafrechtliche Einziehung Strafprozessordnung konnexe Verfahren Ertrag Pfändungsbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Begründung der Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist;

bb) im Einziehungsausspruch mit den Feststellungen zu den erlangten Taterlösen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 152.700 Euro angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er nach Ablauf der Frist zu ihrer Begründung - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch Verfahrensbeanstandungen erhoben hat. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Antrag des Angeklagten, mit dem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision begehrt, ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinem damaligen Pflichtverteidiger mit Einlegung der Revision erhobenen (allgemeinen) Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19, Rn. 1 mwN). Dies gilt auch, soweit der Angeklagte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag erstmals Verfahrensbeanstandungen anbringt. In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor.

2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Indes hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand, soweit das Landgericht gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet hat.

a) Soll der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften abgeschöpft werden, sind regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse oder Provisionen und deren Verbleib erforderlich. Eine unmittelbare Beteiligung an der Übergabe der Erlöse aus den Geschäften ist nicht erforderlich. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Beteiligte anschließend ungehinderten Zugriff auf das übergebene Geld nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 2 StR 458/23, StV 2024, 592, 593 mwN).

b) Gemessen hieran belegen die Urteilsgründe auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht, dass dem Angeklagten tatsächlich Einnahmen in Höhe von 134.600 Euro zugeflossen sind. Das Landgericht hat dargelegt, der Angeklagte habe einen solchen Betrag durch Verkaufshandlungen des Mitangeklagten Y. erlangt, die dieser in der Zeit zwischen dem 28. Oktober 2022 und dem 8. August 2023 erwirtschaftet und an den Angeklagten weitergereicht habe. Nach den getroffenen, der Einlassung des Mitangeklagten Y. folgenden Feststellungen der Strafkammer hat dieser allerdings „des Öfteren“ die von ihm erzielten Einnahmen aus dem Rauschgiftverkauf „gegen den Willen des Angeklagten“ verspielt. In Höhe der verspielten Tageseinnahmen kann der Angeklagte keine (Mit-)Verfügungsgewalt an den von Y. erzielten Erlösen erlangt haben, was die Strafkammer bei Bestimmung der dem Angeklagten zugeflossenen Taterträge hätte berücksichtigen müssen.

4. Die Einziehungsentscheidung unterliegt daher, soweit sie einen Betrag von 152.700 Euro übersteigt, der Aufhebung. Da das Landgericht keine Feststellungen zum Umfang der durch Y. verspielten Einnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften getroffen hat, ist es dem Senat nicht möglich, die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu korrigieren. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind nur insoweit von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen, als sie die Höhe der dem Angeklagten durch Verkaufsgeschäfte des Mitangeklagten Y. zugeflossenen Taterlöse betreffen. Im Übrigen sind die Feststellungen rechtsfehlerfrei und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen können - und müssen, soweit es die Höhe der durch Y. verspielten Einnahmen aus den Betäubungsmittelgeschäften betrifft - getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Menges

Appl

Meyberg

Lutz

Herold