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2 StR 240/25 ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR240.25.1 KI-generiert

Gang-related drug trafficking conviction: clarification of joint and several liability for the forfeiture value of criminal proceeds

Geschäftsnummer 2 StR 240/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant's appeal was rejected as unfounded, with the conviction and a confiscation order of EUR 53,850 upheld, subject to a formal clarification stating that he is liable as a joint debtor alongside the co-accused for the value of the criminal proceeds. The case involved an appeal against a lower court judgment for gang-related drug trafficking in significant quantities, where the defendant challenged the proceedings on grounds of formal and material legal errors. The appellate court found no procedural or material legal errors to the defendant's detriment; however, applying § 354 Abs. 1 StPO, it clarified the operative part of the judgment to explicitly reflect the defendant's status as a joint debtor for the forfeiture of criminal proceeds.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO; Gang-related drug trafficking conviction: clarification of joint and several liability for the forfeiture value of criminal proceeds: Lediglich der Einziehungsausspruch war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klarzustellen, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bislang nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Verwirkung Solidarhaftung Ertrag bandenmässiger Raub und Diebstahl Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.850 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Lediglich der Einziehungsausspruch war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klarzustellen, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bislang nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet.

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