Admissibility of non-acceptance complaint challenging judicial discipline ruling on extraordinary audits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Judicial Court dismissed the complainant's non-acceptance complaint, rejecting the appeal and ordering the complainant to bear the costs of the proceedings, thereby leaving the judgment of the Higher Regional Court in force. The dispute concerned the judicial service lawfulness of extraordinary audits conducted against the complainant, who challenged the lower court's refusal to admit revision to the Federal Judicial Court. The appeal was denied because the complaint failed to meet the specific argumentation requirements of § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG, as it neither demonstrated the fundamental importance of the legal issue nor identified a contradictory decision by the Federal Judicial Court from which the appealed judgment deviated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 VwGO; Admissibility of non-acceptance complaint challenging judicial discipline ruling on extraordinary audits: Der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG. In der Beschwerdeschrift wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes bezeichnet, von der das angefochtene Urteil abweicht. Die Erwägungen, mit denen die Beschwerde geltend macht, dass die außerordentlichen Geschäftsprüfungen rechtswidrig gewesen seien, erfüllen diese Anforderungen nicht.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[GRUENDE]
I. Die Vertretung des Antragsgegners durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts folgt aus der im richterdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Vertretungsverordnung.
II. Der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG. In der Beschwerdeschrift wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes bezeichnet, von der das angefochtene Urteil abweicht. Die Erwägungen, mit denen die Beschwerde geltend macht, dass die außerordentlichen Geschäftsprüfungen rechtswidrig gewesen seien, erfüllen diese Anforderungen nicht.
III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Pamp
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Menges
Richter am BVerwGDr. von der Weiden istkrankheitsbedingt verhindert,seine Unterschrift beizufügen
Dr. Eppelt
Pamp