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XII ZR 81/22 ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZR81.22.0 KI-generiert

Calculation of dispute value for non-admission complaints based on the aggregate of unsuccessful appeal requests and cross-appeal amounts

Geschäftsnummer XII ZR 81/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 12th Civil Senate rejected the plaintiff's counsel's objection to the fee dispute value assessment, thereby upholding the lower court's determination that the value for the non-admission complaint procedure did not exceed 185,000 EUR. The dispute concerned the calculation of the dispute value under §§ 47(1) and (3) GKG in a non-admission complaint proceeding, specifically whether the value should reflect the total judgment amount or only the portion where the defendant had lost on appeal. The court held that the correct fee dispute value was 178,394.09 EUR, calculated by summing the value of the defendant's unsuccessful appeal request (162,947 EUR) and the additional amount awarded against the defendant due to the plaintiff's cross-appeal (15,447.09 EUR), rather than the total original judgment amount, establishing that the prior valuation was legally correct.

Legislator-Regeste

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Calculation of dispute value for non-admission complaints based on the aggregate of unsuccessful appeal requests and cross-appeal amounts: Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Beklagten. Er beläuft sich auf 178.394,09 € und ist damit vom Senat zutreffend durch Beschluss vom 9. August 2023 auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 185.000 € festgesetzt worden.

Schlagwörter

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Streitwert Gebührenfestsetzung Zivilurteil Bussenbemessung Ertrag Sitzungsgeld
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Volltext

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Beklagten. Er beläuft sich auf 178.394,09 € und ist damit vom Senat zutreffend durch Beschluss vom 9. August 2023 auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 185.000 € festgesetzt worden.

Nachdem die Beklagte erstinstanzlich - unter teilweiser Abweisung der Klage in Höhe von 113.623,50 € - zur Zahlung von 539.560,86 € verurteilt worden ist, hat sie zweitinstanzlich die Abweisung der Klage lediglich „wegen weiterer 162.947 €“ beantragt. Da sie zweitinstanzlich mit diesem Berufungsantrag unterlegen und auf die Anschlussberufung der Kläger zur Zahlung von 555.007,95 €, mithin eines Mehrbetrags gegenüber dem landgerichtlichen Urteil von 15.447,09 € verurteilt worden ist, beläuft sich der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf den Gesamtbetrag von 178.394,09 €, nämlich die Summe des Wertes des erfolglosen Berufungsantrags (162.947 €) und des auf die Anschlussberufung der Kläger ausgeurteilten Mehrbetrags von 15.447,09 €.

Guhling

Günter

Nedden-Boeger

Pernice

Recknagel