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NotZ (Brfg) 4/22 ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ.BRFG.4.22.0 KI-generiert

Admissibility of notary appeal challenging mandatory retirement age for age discrimination compliance

Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 4/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the notary’s application for leave to appeal against the Oberlandesgericht Köln’s judgment, finding the appeal admissible and ordered the proceedings to continue directly as an appeal without requiring a formal filing of the appeal. The dispute concerned a notary challenging the retirement age regulations for notaries, specifically arguing that the legislature failed to provide adequate compensation or a proper balance for the mandatory retirement age, thereby violating principles of non-discrimination. The decisive legal basis was the finding that the lower court erroneously failed to examine whether the legislation complied with the prohibition of age-based discrimination under §§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO in light of the European Court of Justice’s interpretation in Case C-914/19, satisfying the admissibility requirements of § 111d Satz 2 BNotO in conjunction with § 124 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 3 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO, § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Admissibility of notary appeal challenging mandatory retirement age for age discrimination compliance: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

Schlagwörter

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Diskriminierung aufgrund des Alters Pensionierung Notar Auslegung von Urteilen Mündigkeit Rechte älterer Menschen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zugelassen.

[GRUENDE]

Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor. Das Oberlandesgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine beträchtliche Zahl von Notarstellen unbesetzt bleibt. Es hätte auf dieser Grundlage nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die für Notare geltende Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich gefunden hat oder der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-914/19, juris Rn. 30 ff. mwN - Ministero della Giustizia gegen GN). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Belehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

Herrmann

Roloff

Böttcher

Brose-Preuß

Hahn