Scope of review in GKG fee objection proceedings: limited to calculation and statutory basis, excluding merits of underlying cost liability decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's objection (Erinnerung) against the assessment of court fees of €144, upholding the cost order issued by the registry. The dispute arose after the BGH dismissed the plaintiff’s legal revision (Rechtsbeschwerde) against a decision by the Koblenz Regional Court, resulting in the plaintiff being ordered to bear the court fees for the federal proceedings under the dismissal ruling. The plaintiff challenged the fee assessment, arguing that subsequent filings constituted a binding legal revision, but the court held that the objection procedure under § 66 GKG is strictly limited to verifying the legal origin and mathematical correctness of the fixed fee, not re-examining the substantive merits or the underlying cost liability decision. Citing § 66 GKG, the court confirmed that the fee triggered by the dismissal of the revision was correctly assessed and that the objection was the proper procedural remedy, which was decided by a single judge as per BGH practice; the objection was thereby rejected, and no out-of-court costs were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Scope of review in GKG fee objection proceedings: limited to calculation and statutory basis, excluding merits of underlying cost liability decision: Die Kostenbeamtin hat der - als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG zu behandelnden - Eingabe nicht abgeholfen.
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 15. April 2026 (Kassenzeichen: ) wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. April 2026 die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2025 (6 T 101/25) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Mit Kostenrechnung vom 15. April 2026 sind der Klägerin aufgrund dessen Gerichtskosten in Höhe von 144 € berechnet worden. Unter Bezugnahme auf diese Rechnung hat die Klägerin mit E-Mail vom 11. Mai 2026 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.
Die Kostenbeamtin hat der - als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG zu behandelnden - Eingabe nicht abgeholfen.
II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).
III. Die als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eingabe der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Kostenrechnung vom 15. April 2026 ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Verfahrensgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG (Festgebühr) ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Klägerin durch den Senatsbeschluss vom 8. April 2026 angefallen. Die Kostenhaftung der Klägerin gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung.
2. Soweit die Klägerin sich in ihrer E-Mail vom 11. Mai 2026 auf eine "verbindliche Anschlussrechtsbeschwerde vom 25.03.2026, 20.04.2026" sowie eine "Erinnerung vom 05.05.2026" bezieht, ist von vorneherein darauf hinzuweisen, dass im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden können. Beachtliche Einwendungen der Klägerin in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Da der Rechtsbehelf der Erinnerung sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann, ist insbesondere die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung.
Vorsorglich wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auf etwaige weitere Eingaben in dieser Sache eine erneute Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.
IV. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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