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3 StR 162/22 ECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR162.22.2 KI-generiert

Late appeal by ancillary party: Organizational fault of attorney and admissibility of reinstatement under § 45 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 162/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the complaint of a *Nebenkläger* (ancillary party) against a criminal judgment, upholding the regional court's decision and ordering the *Nebenkläger* to bear the costs of the appeal. The *Nebenkläger* sought reinstatement (*Wiedereinsetzung*) into the statutory one-week deadline for filing an appeal, which had expired because the appeal was filed late due to a law firm's calendar error that incorrectly recorded the deadline as expiring on the 24th instead of the 23rd of November 2021. The court ruled that the application for reinstatement was inadmissible and the appeal itself was thus rejected, holding that the *Nebenkläger* was liable for the fault of their legal representative under the general procedural principle of § 85 para. 2 ZPO applied to criminal proceedings. The decisive legal basis was § 45 para. 2 sentence 1 StPO, which requires that a motion for reinstatement must positively demonstrate the absence of organizational negligence on the part of the attorney, a standard the *Nebenkläger* failed to meet by not specifying office organization or supervisory measures.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 32d StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 85 Abs. 2 ZPO; Late appeal by ancillary party: Organizational fault of attorney and admissibility of reinstatement under § 45 Abs. 2 StPO: b) Der Antrag … [des Nebenklägers] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Organisationsverschulden gesetzliche Frist Einreichung einer Strafanzeige prozessleitende Verfügungen Parteientschädigung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag des Nebenklägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2021 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der vom Nebenkläger wegen Versäumung der Frist zur Einlegung seines Rechtsmittels gestellte Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. Dezember 2021 hat keinen Erfolg.

a) Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde in Anwesenheit des Nebenklägers C. am 16. November 2021 verkündet (Protokoll- und Urteilsband I BI. 197). Die Revision des Nebenklägervertreters H. vom 23. Dezember 2021 ging am 23. Dezember 2021 per Fax beim Landgericht Düsseldorf (Protokoll- und Urteilsband Il BI. 302) und damit verspätet ein (§ 401 Abs. 2, § 341 Abs. 1 StPO). Die weitere per Post am '4. Januar 2021' (richtig: 4. Januar 2022) beim Landgericht Düsseldorf eingegangene Revisionseinlegung (Protokoll- und Urteilsband II BI. 307) war nicht unterschrieben und ist ebenso verspätet gemäß § 341 Abs. 1 StPO wie die per Post am 18. Januar 2022 beim Landgericht Düsseldorf eingegangene Revisionseinlegung (Protokoll- und Urteilsband II BI. 310). Letztere genügt auch nicht dem Formerfordernis des § 32d StPO.

b) Der Antrag … [des Nebenklägers] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht.

Im Unterschied zum Angeklagten ist dem Nebenkläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Revisionseinlegung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; Beschl. v. 28. August 2013 - 4 StR 336/13, BGHR StPO § 44 Verschulden 10 = BeckRS 2013, 16133 mwN; Beschl. v. 11. Juli 2018 - 2 StR 467/17, BeckRS 2018, 16482; BeckOK-StPO/Cirener, 43. Ed. 1.4.2022, § 44 Rn. 35).

Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für ein Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (BGH, Beschl. v. 17. März 2010 - 2 StR 27/10, BeckRS 2010, 9275; Beschl. v. 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, IBR 2015, 523 = BeckRS 2015, 12757). Deshalb erfordert die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen (BGH Beschl. v. 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; Beschl. v. 28. August 2013, BGHR StPO § 44 Verschulden 10 = BeckRS 2013, 16133 mwN; Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10, BeckRS 2010, 9275 und vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, IBR 2015, 523 = BeckRS 2015, 12757). Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertig gestellt wird, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, BeckRS 2015, 12757).

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Zunächst wird weder eine generelle Büroorganisation vorgetragen noch dargelegt, wieso fälschlicherweise der 24. November 2021 als letzter Tag zur Revisionseinlegung eingetragen wurde. Unklar bleibt auch, ob und wie eine Überwachung der in Frage kommenden Kanzleimitarbeiter erfolgt ist. Der Vortrag, dass es sich um ein nicht mehr aufklärbares Kanzleiversehen gehandelt habe, lässt vielmehr auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließen. Ungeachtet dessen liegt ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten darin, dass er nach eigenem Vortrag selbst davon ausgegangen ist, die Revisionseinlegungsfrist laufe erst am 24. November 2021 ab. Da das Urteil des Landgerichts Düsseldorf am 16. November 2021 in Anwesenheit des Nebenklägers verkündet wurde, lief die Revisionseinlegungsfrist bereits am 23. November 2021 und nicht - wie im Fristenkalender eingetragen - am 24. November 2021 ab (§ 341 Abs. 1 StPO). Selbst bei Wiedervorlage der Handakte am 24. November 2021 wäre eine anschließend erfolgte Revisionseinlegung verfristet gewesen.

Da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist, ist die Revision unzulässig."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Berg

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt