Auxiliary complainant's revision inadmissible due to unparticularized appeal lacking demonstration of protected right violation under § 400 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the auxiliary complainant's appeal, upholding the lower court's judgment and ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned the admissibility of a general appeal filed by an auxiliary complainant against a district court verdict that convicted the defendant of two counts of bodily harm resulting in death and abuse of titles, sentencing him to a total of three years and four months in prison. The decisive legal basis was § 400 Abs. 1 StPO, which restricts an auxiliary complainant's right of appeal to violations of laws specifically supporting their auxiliary status; the court held that a general, unexplicated substantive objection was insufficient to demonstrate such a violation or a desire for a different legal consequence of the underlying criminal act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 400 Abs. 1 StPO, § 227 StGB; Auxiliary complainant's revision inadmissible due to unparticularized appeal lacking demonstration of protected right violation under § 400 StPO: "Der Nebenklägerin steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert und welches ihre Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschl. v. 29. September 2015 - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760 m.w.N.; KK/Walther 8. Aufl. § 400 Rn. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
[TENOR]
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2021 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ein Berufsverbot angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Nebenklägerin steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert und welches ihre Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschl. v. 29. September 2015 - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760 m.w.N.; KK/Walther 8. Aufl. § 400 Rn. 3).
lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Berg
Hohoff
Anstötz
Kreicker
Voigt