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2 StR 81/26 ECLI:DE:BGH:2026:230426B2STR81.26.0 KI-generiert

Juvenile manslaughter sentencing: omission to assess incorporation of prior juvenile conviction under § 31 JGG

Geschäftsnummer 2 StR 81/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (BGH) granted the defendant's revision, overturning the appellate court's sentencing portion while rejecting the challenge to the conviction; the case was remanded to a different criminal chamber for renewed proceedings on sentencing. The dispute involved a juvenile defendant convicted of manslaughter and sentenced to four years and ten months of juvenile detention, where the defense argued the sentence was legally flawed due to a failure to address a prior juvenile conviction from another court involving a warning and a financial condition. The decision hinged on a substantive legal defect under § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG, as the lower court failed to verify whether the prior financial condition had been fulfilled, thereby preventing an assessment of whether that prior judgment should have been incorporated into the final sentence; the factual findings remained binding on remand.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Juvenile manslaughter sentencing: omission to assess incorporation of prior juvenile conviction under § 31 JGG: Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich und im Hinblick auf den Vollzugsstand der Verurteilung vom 25. Juli 2023 zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils im ersten Rechtsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556, 557 Rn. 17 mwN) auch erforderlich.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Totschlag Revision des Strafurteils Haftstrafe kriminelle Fahrlässigkeit Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Oktober 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die Jugendkammer hat es versäumt, eine denkbare Einbeziehung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Gotha vom 25. Juli 2023 zu erörtern. In dem Urteil ist der Angeklagte mit einer Verwarnung und einer Geldauflage belegt worden. Den Vollzugsstand dieser Verurteilung teilen die Urteilsgründe nicht mit. Insbesondere bleibt offen, ob die Geldauflage erledigt ist (vgl. hierzu Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 31 Rn. 23). Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Einbeziehung dieses Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zurecht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 96/24, Rn. 3 mwN).

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich und im Hinblick auf den Vollzugsstand der Verurteilung vom 25. Juli 2023 zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils im ersten Rechtsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556, 557 Rn. 17 mwN) auch erforderlich.

Menges

Meyberg

Schmidt

Lutz

Herold