Denial of legal aid for legal complaint due to lack of statutory admissibility under § 574 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) denied the applicant's request for legal aid to file a legal complaint (Rechtsbeschwerde), ruling that the intended appeal lacked sufficient prospect of success because it was inadmissible. The dispute concerned the applicant's failed applications for legal aid to pursue a civil action for occupational damage compensation and pain and suffering, where the lower court had previously dismissed his immediate appeal and his subsequent complaint of lack of hearing as inadmissible. The decisive legal basis was Section 574(1) Sentence 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), which mandates that a legal complaint to the BGH is only permissible if expressly provided for by statute or if the appellate court has explicitly admitted the remedy in the contested order; since neither condition was met, the BGH concluded the appeal was procedurally barred under Section 114(1) Sentence 1 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Denial of legal aid for legal complaint due to lack of statutory admissibility under § 574 ZPO: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Senatsrechtspflegerin bereits zutreffend hingewiesen hat.
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KI-generiertVolltext
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Juni 2023 und vom 20. Juli 2023 - 9 W 34/23 - wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 10. und vom 30. August 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse aus, weil dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 13. Juni 2023 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Berufschadensausgleichs und Schmerzensgeldes versagenden - Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. April 2023 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das Kammergericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 13. Juni 2023 als unzulässig verworfen.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Senatsrechtspflegerin bereits zutreffend hingewiesen hat.
Herrmann Herr