Auxiliary plaintiff joinder in criminal revision: cure of formal defects under § 32d StPO and declaratory recognition of admissible joinder at any stage under § 395 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal against a judgment of the Berlin Regional Court as unfounded, upholding the conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and necessary expenses for the complainant. The primary procedural issue concerned the validity of the complainant’s joinder as an auxiliary plaintiff (Nebenkläger), which was initially deficient but subsequently cured by a compliant declaration during the appeal phase, allowing the court to declaratorily recognize the valid joinder. The court determined that the revised declaration satisfied the formal requirements of § 32d Sentence 2 Code of Criminal Procedure (StPO), and as a victim, the complainant belonged to the eligible class under § 395 Para. 1 No. 1 StPO, with joinder permissible at any stage of the proceedings per § 395 Para. 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32d Satz 2 StPO, § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 395 Abs. 4 StPO; Auxiliary plaintiff joinder in criminal revision: cure of formal defects under § 32d StPO and declaratory recognition of admissible joinder at any stage under § 395 StPO: Nachdem die Anschlusserklärung der Nebenklägerin zunächst nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprochen hat, ist nach entsprechendem Hinweis des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren am 6. Mai 2026 eine formwirksame Anschlusserklärung übermittelt worden. Die Nebenklägerin gehört als Verletzte zu dem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugten Personenkreis, der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 StPO). Der Senat hat deshalb deklaratorisch festgestellt, dass sich die Verletzte dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 StR 193/25).
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KI-generiertVolltext
1. Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte L. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nachdem die Anschlusserklärung der Nebenklägerin zunächst nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprochen hat, ist nach entsprechendem Hinweis des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren am 6. Mai 2026 eine formwirksame Anschlusserklärung übermittelt worden. Die Nebenklägerin gehört als Verletzte zu dem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugten Personenkreis, der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 StPO). Der Senat hat deshalb deklaratorisch festgestellt, dass sich die Verletzte dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 StR 193/25).
Cirener
Gericke
Mosbacher
von Häfen
Werner