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6 StR 446/25 ECLI:DE:BGH:2026:190326B6STR446.25.0 KI-generiert

Psychiatric placement dangerousness prognosis: necessity to assess post-offense conduct and protective supervision factors under § 63 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 446/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division partially granted the defendant's appeal, vacating the district court's order for compulsory placement in a psychiatric hospital while upholding the acquittal on the basis of diminished or absent criminal responsibility, and remanding the case for new proceedings limited to the security measure. The dispute concerned whether the defendant, diagnosed with autism spectrum disorder and mild intellectual disability, posed a dangerousness sufficient for compulsory placement following an attempted robbery and assault where he dragged a stranger to the ground to steal her boots. The appellate court found the lower court's dangerousness prognosis legally deficient under § 63 StGB, as it failed to comprehensively evaluate the defendant's post-offense conduct, lack of further offenses, and the protective effects of increased familial supervision, requiring a new prognostic assessment, potentially with a new expert, before deciding on placement or suspension of execution for probation under § 67b StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 67b StGB, § 246a Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Psychiatric placement dangerousness prognosis: necessity to assess post-offense conduct and protective supervision factors under § 63 StGB: The dispute concerned whether the defendant, diagnosed with autism spectrum disorder and mild intellectual disability, posed a dangerousness sufficient for compulsory placement following an attempted robbery and assault where he dragged a stranger to the ground to steal her boots. The appellate court found the lower court's dangerousness prognosis legally deficient under § 63 StGB, as it failed to comprehensively evaluate the defendant's post-offense conduct, lack of further offenses, and the protective effects of increased familial supervision, requiring a new prognostic assessment, potentially with a new expert, before deciding on placement or suspension of execution for probation under § 67b StGB.

Schlagwörter

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Gefährlichkeitsprognose strafbares Verhalten Invaliditätsbemessung Hafterstehungsfähigkeit prozessleitende Verfügungen psychiatrische Störungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for granting the revision and upholding the findings while vacating the security measure.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

§ 353 Abs. 2 StPO

Procedural basis for maintaining the factual findings of the lower court despite the partial vacatur.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Juni 2025 im Maßregelausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. 1. Der 1998 geborene Angeklagte leidet seit seiner Geburt an einer Autismus-Spektrum-Störung und einer leichten Intelligenzminderung. Er vermeidet krankheitsbedingt den Kontakt zu anderen Menschen. Nach den zur verfahrensgegenständlichen Anlasstat getroffenen Feststellungen überholte der Angeklagte, der bereits im Jahr 2020 eine ähnliche Tat begangen hatte, im April 2024 auf seinem Weg von der Arbeit nach Hause die ihm unbekannte Geschädigte mit seinem Fahrrad. Dabei fielen ihm die von ihr getragenen Stiefel auf, die sein besonderes Interesse weckten. Er stellte sein Fahrrad ab und näherte sich der Geschädigten von hinten, um an einen der Stiefel zu gelangen. Er umklammerte die Geschädigte von hinten mit einem Arm in Brusthöhe und versuchte, an ihre Beine zu gelangen. Ungeachtet ihrer erheblichen Gegenwehr riss er ihr schließlich die Beine weg, wodurch sie zu Boden stürzte. Er kniete sich auf ihre Beine und versuchte, einen der Stiefel von ihrem Fuß abzustreifen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der Geschädigten erkannte der Angeklagte, dass er weitere Gewalt anwenden müsste, um an die Stiefel zu gelangen, wozu er aufgrund seiner krankheitsbedingten psychischen Hemmungen im Umgang mit anderen Menschen nicht in der Lage war. Er ließ daher von der Zeugin ab und floh. Die Geschädigte erlitt eine Beckenprellung und leidet psychisch nach wie vor unter der Tat.

2. Das Landgericht hat das Geschehen als versuchten Raub in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 249 Abs. 1, §§ 22, 23, 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Sachverständig beraten ist es zum Ergebnis sicher erheblich verminderter, möglicherweise auch aufgehobener Steuerungsfähigkeit gelangt. Krankheitsbedingt sei der Angeklagte in einem übersteigerten Maß auf die Stiefel der Geschädigten konzentriert und sicher nur eingeschränkt, möglicherweise aber auch nicht mehr in der Lage gewesen, dem Tatanreiz zu widerstehen. Das vergleichbare Tatgeschehen im Oktober 2020, in dem der Angeklagte eine ihm gänzlich unbekannte Frau zu Boden gerissen und ihr einen der von ihr getragenen Stiefel abgestreift habe, zeige, dass jederzeit mit einem körperlichen Angriff auf zufällig ausgewählte weibliche Opfer zu rechnen sei, wodurch jene hochgradig traumatisiert und verletzt werden könnten. Der Angeklagte sei daher für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 63 StGB. Eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB scheide aus. Denn das Risiko weiterer Taten könne selbst durch eine Vielzahl von Weisungen nicht effektiv gemindert werden. Aufgrund der mit der Autismus-Spektrum-Störung einhergehenden Kontaktschwierigkeiten werde der Angeklagte in den kurzen, zum Teil zeitlich weit auseinanderliegenden ambulanten Therapieterminen kein tragfähiges Vertrauensverhältnis zu einem Therapeuten aufbauen können.

II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Beanstandung nicht bedarf.

1. Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit ist nicht tragfähig begründet. Sie ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 - 6 StR 154/24, Rn. 5; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 StR 341/23, Rn. 14).

Daran gemessen erweist sich die Gefahrenprognose des Landgerichts als lückenhaft. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte, der bereits im Jahr 2020 eine vergleichbare Tat begangen habe und vom Sachverständigen seinerzeit im Rahmen der Exploration auf strafrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall hingewiesen worden sei, das Maß der angewendeten Gewalt gesteigert habe. Zwar hat das Landgericht bedacht, dass der in geordneten familiären Verhältnissen lebende Angeklagte nunmehr durch seine Angehörigen überwacht und sowohl an seinen Arbeitsplatz begleitet als auch bei Freizeitaktivitäten lückenlos beaufsichtigt wird. Soweit es diesem Umstand mit dem Hinweis, die Familie habe „nach der ersten Tat den zweiten Überfall [...] nicht zu verhindern“ vermocht, jede Bedeutung abgesprochen hat, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Denn die engmaschige Begleitung des Angeklagten erfolgte ersichtlich erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat. Weiterhin hätte das Landgericht in seine Erwägungen auch die Entwicklung seit der verfahrensgegenständlichen Tat einstellen und bedenken müssen, dass der Angeklagte seither nicht mehr auffällig geworden ist.

2. Die Sache muss daher zum Maßregelausspruch - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen sind von dem Erörterungsmangel nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Einer Aufhebung des Freispruchs im Hinblick auf die Wertung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es nicht, weil die den Freispruch tragenden Feststellungen zur Schuldfähigkeit Bestand haben und lediglich die Prognoseentscheidung nachgeholt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 StR 677/25, Rn. 11).

3. Sollte das neue Tatgericht die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel als gegeben erachten, wird es sich zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67b Abs. 1 StGB) eingedenk der festgestellten protektiven Faktoren zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Zustimmung zu einer stationären Therapie erteilt und damit die Wartezeit auf einen geeigneten ambulanten Therapieplatz, um den sich die Mutter des Angeklagten als dessen gesetzliche Betreuerin bemüht, überbrückt werden könnte.

Bartel

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Ri'inBGH Dr. Dietschist erkrankt und dahergehindert zu signieren.

Bartel