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6 StR 585/23 ECLI:DE:BGH:2024:100124B6STR585.23.0 KI-generiert

Revision dismissed; mandatory rephrasing of criminal charges to reflect amended statutory headers under § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO

Geschäftsnummer 6 StR 585/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant’s appeal against the criminal judgment of the Regensburg Regional Court was dismissed as unfounded, except for a mandatory amendment to the conviction wording to reflect the current statutory headers, leaving the substantive guilt and sentence intact. The case involved the defendant’s charges for sexual abuse of children (with and without bodily contact), production and possession of child and juvenile pornography, and driving without a license in various instances. The sole legal issue resolved was procedural: under § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, the reference to the changed legal definition of the offenses required an update to the formal charge descriptions in the tenor to align with the revised statutory titles, while the underlying findings of fact and liability remained unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO; Revision dismissed; mandatory rephrasing of criminal charges to reflect amended statutory headers under § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO: Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern, weil sich die Gesetzesfassung und damit die für die Bezeichnung der Tat zu verwendende gesetzliche Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) geändert hat. Der Senat sieht aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich der abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23; vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 397/23).

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils strafrechtliche Anklage gesetzliche Voraussetzung Kinderpornografie Klageänderung Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in elf Fällen,

der Herstellung jugendpornographischer Schriften in 16 Fällen,

der Herstellung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen,

des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie

des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes schuldig.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern, weil sich die Gesetzesfassung und damit die für die Bezeichnung der Tat zu verwendende gesetzliche Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) geändert hat. Der Senat sieht aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich der abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23; vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 397/23).

Sander

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi