Commercial bribery and aiding unfaithfulness: partial dismissal and recalculation of confiscation of criminal proceeds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, dismissing the charges of aiding unfaithfulness in one instance on procedural economy grounds under § 154 Abs. 2 StPO, thereby reducing the total conviction to bribery in commercial dealings in two cases and aiding unfaithfulness in 24 cases, and amending the confiscation order to 476,321.53 euros. The remaining revision was rejected, leaving the total custodial sentence of one year and six months suspended on probation intact, as the removal of one six-month sub-sentence did not alter the aggregate penalty calculation. This decision stemmed from a challenge against a lower court verdict, where the appellate review focused on procedural efficiencies and the calculation of confiscation amounts following the dismissal of a single count. The operative legal basis includes the application of § 154 Abs. 2 StPO for partial dismissal, the recalculation of the total sentence to ensure no lower aggregate would have been imposed without the dismissed count, and the statutory provisions governing the confiscation of criminal proceeds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 StPO; Commercial bribery and aiding unfaithfulness: partial dismissal and recalculation of confiscation of criminal proceeds: Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2022 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil geändert
aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen und der Beihilfe zur Untreue in 24 Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass die Einziehung eines Geldbetrages von 476.321,53 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 476.332,38 € angeordnet, für die beide als Gesamtschuldner haften. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
2. Der Wegfall der Tat führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und entzieht der insofern verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten sowie der Einziehung des Wertes des dem Angeklagten aus der Tat zugeflossenen Ertrages in Höhe von 10,85 € die Grundlage. Diese entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, weil angesichts der übrigen Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die fortfallende Strafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Schäfer
Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sichim Urlaub und ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Anstötz
Schäfer
Kreicker
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