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V ZR 128/25 ECLI:DE:BGH:2026:260526BVZR128.25.0 KI-generiert

Validity of unsigned, automation-generated court cost demands under § 25 KostVfg

Geschäftsnummer V ZR 128/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s objection to the assessment of court costs, upholding the validity of the fee calculation and dismissing the procedural challenge. The dispute concerned a 2,676 € fee levied for a rejected appeal against the refusal to grant leave for a further appeal in a civil matter involving a subject matter value of up to 125,000 €, where the defendant argued the cost demand was invalid due to the absence of a handwritten signature. The court held that the fee was correctly calculated under § 22 GKG and the court cost schedule, and that the lack of a signature was legally immaterial under § 25 KostVfg, which exempts automation-supported cost demands from signature requirements provided they are documented as machine-generated.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG; Validity of unsigned, automation-generated court cost demands under § 25 KostVfg: The dispute concerned a 2,676 € fee levied for a rejected appeal against the refusal to grant leave for a further appeal in a civil matter involving a subject matter value of up to 125,000 €, where the defendant argued the cost demand was invalid due to the absence of a handwritten signature. The court held that the fee was correctly calculated under § 22 GKG and the court cost schedule, and that the lack of a signature was legally immaterial under § 25 KostVfg, which exempts automation-supported cost demands from signature requirements provided they are documented as machine-generated.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten fehlende Unterschrift E-Justice fehlende Akten Streitgegenstand Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die Erinnerung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
§ 3 Abs. 2 GKG
1242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) i.V.m.
§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG
der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG
Der Beklagte schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
§ 66 Abs. 8 GKG
Basis for the ancillary decision that the court decision is free of fees and no costs are reimbursed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 8 GKG

Basis for the ancillary decision that the court decision is free of fees and no costs are reimbursed.

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Volltext

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2026 (Rechnungsdatum 22.04.2026, Kassenzeichen 780026112582) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 16. April 2026 hat der Senat die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2025 auf dessen Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 125.000 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 17. April 2026 (Kassenzeichen 780026112582) wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 2.676 € (2,0-Gebühr gemäß Nr. 1242 KV GKG) zum Soll gestellt und mit Kostenanforderung vom 22. April 2026 angefordert. Mit seinem Schreiben vom 7. Mai 2026 macht der Beklagte sinngemäß geltend, die Kostenanforderung sei unwirksam, da sie nicht eigenhändig unterzeichnet sei.

II. 1. Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, BeckRS 2021, 2407 Rn. 3 mwN).

3. Die Erinnerung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

4. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg.

a) Der Kostenansatz ist zutreffend. Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von bis zu 125.000 € ist die von dem Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 2.676 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Beklagte schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.

b) Soweit der Beklagte die Ungültigkeit der Kostenanforderung wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift geltend macht, bleibt die Erinnerung ebenfalls ohne Erfolg. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 KostVfg bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu dokumentieren, dass das Dokument mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügt die Kostenanforderung vom 22. April 2026.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

Malik