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VI ZR 162/25 ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIZR162.25.0 KI-generiert

Non-admission of civil appeal due to failure to meet the €20,000 minimum dispute value threshold for complaint against denial of leave to appeal.

Geschäftsnummer VI ZR 162/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Civil Senate) dismissed the defendant's complaint for leave to appeal, ruling that the disputed value of the complaint did not exceed the statutory threshold of €20,000, thereby allowing the lower court's judgment to become final. The underlying dispute concerned a civil claim where the Regional Court had ordered the defendant to pay €12,000 and established a further declaratory claim, a result upheld by the Higher Regional Court on appeal. The rejection of leave to appeal was based on § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, as the defendant failed to demonstrate that the appellate court's assessment of the declaratory claim at €8,000 was incorrect, particularly since the defendant had previously agreed to the total dispute value of €20,000 before the final oral hearing and did not sufficiently prove that prior procedural circumstances warranted a higher valuation.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Non-admission of civil appeal due to failure to meet the €20,000 minimum dispute value threshold for complaint against denial of leave to appeal: Der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, der sich nach seinem Interesse an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bemisst, übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Feststellungsentscheid gesetzliche Grenzen Schwellenwert für die Schätzung mündliche Verhandlung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 394/19
Februar 2021 - VI ZR 394/19, juris Rn.
VI ZR 124/18
Januar 2020 - VI ZR 124/18, juris Rn.
1 BvR 856/20
Effect of obviously inadmissible non-acceptance appeal on constitutional complaint deadline and exhaustion of legal remedies
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Volltext

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.000 € verurteilt und die weitere Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, der sich nach seinem Interesse an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bemisst, übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - VI ZR 394/19, juris Rn. 5; vom 28. Januar 2020 - VI ZR 124/18, juris Rn. 2; BVerfG[K], Beschluss vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die notwendige Beschwer des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt, wobei es den Zahlungsanspruch mit den ausgeurteilten 12.000 € und den Feststellungsanspruch mit 8.000 € bemessen hat. Diese Bezifferung des Feststellungsanspruchs entspricht der von der Klägerin im Rahmen der Klageschrift vorgenommenen Bemessung, gegen die sich die Parteien im instanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt gewandt haben. Der Beklagte hat erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Feststellungsanspruch einen Wert von mehr als 8.000 € angegeben und dabei nicht aufgezeigt, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände dies rechtfertigten und nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Im Gegenteil hat der Beklagte der vom Berufungsgericht beabsichtigten Streitwertfestsetzung noch am 10. Juni 2025 und damit zu einem Zeitpunkt ausdrücklich zugestimmt, als ihm das nunmehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Schreiben des Krankenversicherers der Klägerin vom 13. Oktober 2023 bereits vorlag.

Seiters

von Pentz

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