Confiscation of illegal cigarettes: requirement of economic disposal rights for economic advantage under § 73 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) reversed the lower court's orders to confiscate the value of criminal proceeds, ruling that the defendants prevailed on this point while their guilty verdicts for tax evasion and suspended prison sentences remained in force. The dispute centered on whether the defendants had acquired an economic advantage through the illegal manufacture of cigarettes for unknown principals, thereby subjecting the value of the goods to confiscation. Applying §§ 73 and 73c StGB, the court held that confiscation of the value of illicit goods under § 73(1) StGB requires a direct, measurable economic benefit to the perpetrator, specifically a proprietary access or disposal right over the goods; because the defendants merely produced the cigarettes for third parties who retained exclusive control, they did not acquire the value of the proceeds "through" the act. The BGH ordered the confiscation of 539,777.12 euros from the defendants and corresponding amounts from co-defendants to be set aside, except for a legitimate confiscation of 5,200 euros paid as compensation "for" the act to one co-defendant, and shifted the litigation costs related to the confiscation issue to the state treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 357 Satz 1 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Confiscation of illegal cigarettes: requirement of economic disposal rights for economic advantage under § 73 StGB: Die mit der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten führen, auch soweit die Mitangeklagten M. und Gu. betroffen sind, zur Aufhebung und zum Entfallen der Einziehungsanordnungen, bei Gu. jedoch nur der Einziehung von Taterträgen, die einen Betrag von 5.200 Euro übersteigen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Hinterziehung von Tabaksteuer: Einziehung des Werts illegal hergestellter Zigaretten
[TENOR]
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. März 2023 – auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft – im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsanordnungen entfallen. Soweit der Mitangeklagte Gu. betroffen ist, erstrecken sich die Aufhebung und das Entfallen der Einziehungsanordnung auf den 5.200 Euro übersteigenden Betrag.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; jedoch trägt die Staatskasse die Kosten, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der revidierenden Angeklagten.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 539.777,12 Euro eingezogen. Die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und Gu. hat das Landgericht ebenfalls wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und gegen sie Einziehungsanordnungen – zum Teil gesamtschuldnerisch – in Höhe von mehreren Millionen Euro getroffen.
Die mit der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten führen, auch soweit die Mitangeklagten M. und Gu. betroffen sind, zur Aufhebung und zum Entfallen der Einziehungsanordnungen, bei Gu. jedoch nur der Einziehung von Taterträgen, die einen Betrag von 5.200 Euro übersteigen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuld- und Strafausspruch gegen die Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einziehungsentscheidungen erweisen sich hingegen als rechtsfehlerhaft. Die Anordnungen sind daher aufzuheben; der Senat entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und lässt sie entfallen.
Der Generalbundesanwalt hat – bezogen auf jeden Angeklagten – hierzu ausgeführt:
„Die Voraussetzungen für die angeordnete Einziehung des Werts der hergestellten Zigaretten gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB liegen nicht vor.
Der Angeklagte hat nichts ‚durch‘ die Tat erlangt gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Bei der Hinterziehung von Tabaksteuer ist ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 StR 78/20, Rn. 3 m. w. N.). Die Annahme eines Vermögenszuwachses setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- oder Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Waren hat, über diese also wirtschaftlich (mit-)verfügen kann (Senat a. a. O. Rn. 4). Das ist zu verneinen. Der Angeklagte war bei seiner Beteiligung an der illegalen Herstellung von Zigaretten für unbekannte Hintermänner tätig, die nach den sinngemäß verstandenen Urteilsgründen allein über die hergestellten Zigaretten verfügen konnten.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Einziehungsanordnung und deren Entfallen erstrecken sich gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf die Mitangeklagten M. und Gu. , bei letzterem jedoch nur in Höhe des 5.200 Euro übersteigenden Betrages, weil dieser als Entlohnung „für“ die Tat 5.200 Euro erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB).
Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, eine Entscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO über die von den Angeklagten erlangte freie Verpflegung in Form von Lebensmitteln zu treffen. Das Landgericht hat hierzu schon keine Ausführungen gemacht. Zudem erscheint es zweifelhaft, dass die Angeklagten die Lebensmittel „für“ die Tat erlangt haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten und notwendigen Auslagen der revidierenden Angeklagten, die die Einziehung betreffen, fallen jedoch der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
Jäger
Bellay
Leplow
Allgayer
Munk