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2 StR 118/26 ECLI:DE:BGH:2026:060526B2STR118.26.0 KI-generiert

Incorrectly crediting unfulfilled criminal intent as aggravating factor under § 46(3) StGB and miscalculation of adhesion interest start date

Geschäftsnummer 2 StR 118/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' revisions, vacating the sentencing for the male defendant and remanding that portion for new sentencing proceedings, while modifying the civil award to order interest on compensation payments from July 3, 2025; the remaining convictions and the female defendant's sentence of twelve and a half years were upheld, with she bearing the full procedural costs. The case involved appeals against guilty verdicts for attempted murder in three cases, particularly serious arson, and bodily harm, where the female defendant was convicted as an instigator and the male defendant as a principal. The court's decision rested on two main legal errors: first, the lower court violated § 46(3) German Criminal Code by improperly crediting the defendant with not abandoning the crime, an element already inherent in the conviction, and second, the lower court miscalculated the start date for statutory interest on the adhesion claim, which begins the day after the filing becomes pending (July 3, 2025), pursuant to § 404(2) Code of Criminal Procedure in conjunction with § 291(1) and § 187(1) Civil Code.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 3 StGB, § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Incorrectly crediting unfulfilled criminal intent as aggravating factor under § 46(3) StGB and miscalculation of adhesion interest start date: Der Adhäsionsausspruch gegen beide Angeklagte bedarf einer dem Antrag der Adhäsionskläger entsprechenden Berichtigung, soweit das Landgericht Prozesszinsen seit dem 2. Juli 2025 zuerkannt hat. Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die den beiden Adhäsionsklägern zuerkannten Schmerzensgeldbeträge gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu verzinsen waren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 StR 670/25, Rn. 3). Dies war hier der 3. Juli 2025, da die Adhäsionsanträge am 2. Juli 2025 bei dem Landgericht eingegangen sind, wodurch sie rechtshängig wurden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Schlagwörter

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Zinszahlung fehlerhafte Strafzumessung strafrechtlicher Vorsatz Einreichungsdatum strafrechtliches Revisionsverfahren schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Juli 2025,

a) soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben,

b) soweit es beide Angeklagte betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen auf die Schmerzensgeldbeträge seit dem 3. Juli 2025 zu zahlen sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, die durch sein Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die durch ihr Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Mord in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung sowie mit Anstiftung zur Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten hat es wegen versuchten Mordes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen gegen beide Angeklagte getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten und die auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielen die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte die Behandlung eines Ablehnungsantrags gegen den psychiatrischen Sachverständigen beanstandet, ist zulässig. Der Senat kann die im Beschluss des Landgerichts in Bezug genommenen Gesprächsinhalte auch ohne nähere Mitteilung durch die Revisionsbegründung den umfangreichen wörtlichen Einrückungen in der Urteilsurkunde entnehmen.

Die Rüge erweist sich indes als unbegründet. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 16. Juli 2025 mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.

a) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten insbesondere seine bedenkenlose Tatausführung „ohne jegliche Gewissensbisse“ gewertet, die eine „relativ hohe kriminelle Energie“ zeige. Er sei zum Tatort über eine Stunde lang mehr als 70 km gefahren und habe seine Tat „an einer wahrscheinlich kameraüberwachten Tankstelle“ unterbrechen müssen. Im gesamten Zeitraum habe er die Möglichkeit gehabt, von seinem Vorhaben abzusehen, das jedoch nicht getan. Am Tatort sei er geschickt und entschlossen vorgegangen und letztlich unentdeckt geblieben.

b) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, die Tat nicht abgebrochen, sondern überhaupt begangen zu haben. Die Tatbegehung als solche darf dem Täter aber nicht zusätzlich angelastet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2015 - 2 StR 124/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 7 Rn. 6; vom 10. Mai 2016 - 1 StR 669/15, StV 2017, 34, 35 Rn. 4 ff.; vom 27. November 2019 - 5 StR 467/19, Rn. 5 f., und vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 364/20, Rn. 10; jew. mwN). Hinzu kommt, dass das Landgericht als Ausdruck erhöhter krimineller Energie des Angeklagten nicht ausschließbar widersprüchlich sowohl einerseits sein geschicktes und erfolgreiches Verdeckungsverhalten am Tatort als auch andererseits den um Aufdeckung seiner Täterschaft unbekümmert anmutenden Tankstopp auf dem Weg dorthin gewertet hat.

3. Der Adhäsionsausspruch gegen beide Angeklagte bedarf einer dem Antrag der Adhäsionskläger entsprechenden Berichtigung, soweit das Landgericht Prozesszinsen seit dem 2. Juli 2025 zuerkannt hat. Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die den beiden Adhäsionsklägern zuerkannten Schmerzensgeldbeträge gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu verzinsen waren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 StR 670/25, Rn. 3). Dies war hier der 3. Juli 2025, da die Adhäsionsanträge am 2. Juli 2025 bei dem Landgericht eingegangen sind, wodurch sie rechtshängig wurden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.

5. Die Sache bedarf mithin zum Strafausspruch gegen den Angeklagten erneuter Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

6. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger (§ 472a Abs. 2 StPO).

Menges

Zeng

Meyberg

Zimmermann

Herold