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1 StR 223/23 ECLI:DE:BGH:2023:291123B1STR223.23.0 KI-generiert

Expiry of limitation period for negligent violation of official secrets under § 353b StGB

Geschäftsnummer 1 StR 223/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court's conviction for violation of official secrets as time-barred and amending the guilty verdict to cover only nine counts of illicit favoring, while also overturning the remaining sentencing structure to allow the competent district court to conduct a consistent new sentencing for the surviving offenses. The dispute centered on whether a police officer's negligent disclosure of investigative details to a suspect’s associate in 2016 had expired under absolute statute of limitations rules before the 2023 trial verdict was rendered, and whether the aggregate prison sentence imposed for nine counts of illicit favoring required recalibration following the removal of the first offense. The decisive legal basis was the three-year limitation period for negligent violations of official secrets under § 353b and § 78 StGB, which the court found had lapsed by the time the lower court issued its judgment, necessitating the dismissal of that count and the consequential vacatur of the overall custodial sentence and associated financial penalties.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 78a StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, § 78c Abs. 3 StGB, § 353b StGB; Expiry of limitation period for negligent violation of official secrets under § 353b StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsgewährung in neun Fällen und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, weil die mit der Einsatzstrafe geahndete Tat verjährt ist (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Strafzumessung Polizeibeamter Vorleben Verletzung des Amtsgeheimnisses Verlängerung der Probezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Fall 13 der Urteilsgründe (Verletzung des Dienstgeheimnisses) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vorteilsgewährung in neun Fällen schuldig ist;

c) im gesamten verbleibenden Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Baden-Baden – Strafrichter – zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsgewährung in neun Fällen und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, weil die mit der Einsatzstrafe geahndete Tat verjährt ist (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Zum Verfolgungshindernis der (absoluten) Verjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2 Alternative 1, § 78a StGB) bezüglich Tat 13 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Nach § 353b Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist die vorsätzliche Verletzung von Dienstgeheimnissen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Hiervon ausgenommen ist die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nach § 353b Abs. 1 S. 2 StGB, die in drei Jahren verjährt. Infolgedessen beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre und das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 StGB sechs Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt der Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 78a StGB).

Diese Frist war bei Erlass des angefochtenen Urteils […] abgelaufen.

Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat der (fahrlässigen) Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 StGB war spätestens mit der Weitergabe des Dienstgeheimnisses an den Mitangeklagten J. am 15./16. September 2016 vollendet: Der Angeklagte F. erfuhr im September 2016 als Polizeibeamter, dass gegen einen Mitarbeiter der Firma M. (Vor-)Ermittlungen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Kokain eingeleitet worden waren und der Verdacht bestand, der Angeklagte Mi. sei einer der Abnehmer des dortigen Beschuldigten. Hierüber informierte er zwischen dem Abend des 15. September 2016 und dem Morgen des 16. September 2016 auf nicht näher feststellbare Art und Weise den Mitangeklagten J. , obwohl er bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Mitangeklagte J. für Geheimnisse, die mit dem Mitangeklagten Mi. und der Firma M. zu tun haben, nicht zuverlässig verschwiegen war und mögliche Folge des Verrats sein könnte, dass der Mitangeklagte J. diese Informationen nicht für sich behält, sondern weitererzählt und dadurch die Betroffenen Gelegenheit erhalten, sich auf etwaige strafprozessuale Maßnahmen einzustellen [,] und dass sein Handeln mithin die Gefahr der störenden Einflussnahme auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen nach sich ziehen könnte. Der Mitangeklagte J. , der eine begangene Straftat des Angeklagten Mi. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, informierte sodann zwischen dem Abend des 15. September 2016 und dem Morgen des 16. September 2016 tatsächlich den weiteren Geschäftsführer der Firma M. und vereinbarte mit diesem, dass jener, der weitere Geschäftsführer, den Mitangeklagten Mi. informieren und warnen wird, um eine Bestrafung des Angeklagten Mi. zu verhindern. Nach Erhalt der Information am 17. September 201[6] verließen der Mitangeklagte Mi. für zwei Monate und auch der (ebenfalls informierte) Beschuldigte Ma. für eine Woche Deutschland (UA S. 5, 30 ff.). Gegen den Beschuldigten Ma. wurde am 6. Dezember 2016 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (UA S. 147), ab dem 8. Dezember 2016 wurde er observiert und am 15. März 2017 schließlich festgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn am 23. November 2017 wegen Betäubungsmitteldelikten, begangen ab Ende 201[6]. Gegen den Mitangeklagten Mi. wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Beendigung des Geheimnisbruchs tritt regelmäßig erst mit einer Erhöhung der Gefährdung bzw. dem Eintritt des Schadens/der Gefährdung oder mit dem Wegfall der Gefährdung, also mit dem Geschehensabschluss, ein (Fischer, StGB 70. Aufl. § 353b Rn. 27; Puschke in MüKo-StGB, § 353b StGB Rn. 100; Perron/Hecker in S/S-StGB, 30. Aufl. § 353b StGB Rn. 23). Bei Gefährdungsdelikten, bei denen der Gesetzgeber den Gefährdungseintritt genügen lässt, die Tatbestandsvollendung also vorverlegt hat, kann es zu einem Fortwirken der tatbestandsmäßigen Handlungen kommen, die den vollen Unrechtsgehalt überhaupt erst herbeiführen oder auch nur steigern und diesen daher nicht etwa nur tatbestandsneutral unberührt lassen (Murmann in LK-StGB, 13. Aufl. vor § 22 Rn. 25, 35 ff.).

Spätestens mit der Flucht der vom Mitangeklagten J. gewarnten Mi. und Ma. war danach jedenfalls die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen erhöht.“

2. Der Wegfall der Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Feststellungen bleiben bestehen, weil sie von der Verfahrensteileinstellung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt, sich dem Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nicht verschließend, vorsorglich die verbleibenden neun Einzelgeldstrafen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Die Strafgewalt des Amtsgerichts – Strafrichter – ist ausreichend (§ 354 Abs. 3 StPO). Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Vollstreckungsabschlag ist dem Angeklagten weiterhin, nunmehr durch Umrechnung in eine Anzahl von Tagessätzen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 StGB; vgl. zum umgekehrten Fall BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 484/23 Rn. 4), gutzubringen.

Jäger

Wimmer

Leplow

Allgayer

Munk