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3 StR 414/23 ECLI:DE:BGH:2023:181223B3STR414.23.0 KI-generiert

Mandatory defense counsel change requires substantiated proof of definitively destroyed trust relationship

Geschäftsnummer 3 StR 414/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 3rd Criminal Senate, dismissed the defendant's application to replace his court-appointed public defender, leaving the original counsel's mandate in force. The case involved a conviction for drug trafficking in significant quantities, including importation in one instance, resulting in an aggregate sentence of 13 years, against which the defendant filed an appeal (Revision). The defendant challenged the continued appointment of his mandatory defense counsel, citing a loss of trust but without providing specific reasons. The court applied Section 142(3) No. 3 and Section 143a(2) and (3) of the Code of Criminal Procedure (StPO), ruling that the application failed because the defendant did not substantively demonstrate that the trust relationship was definitively destroyed, which is a strict requirement for a change in mandatory defense representation.

Legislator-Regeste

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§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO; Mandatory defense counsel change requires substantiated proof of definitively destroyed trust relationship: Über den Antrag hat gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO hier der Vorsitzende des Revisionsgerichts zu entscheiden, da das Verfahren dort anhängig ist (vgl. zur Anwendung auf den Verteidigerwechsel BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3).

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Vertrauensverlust Revision eines Entscheids Trust Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerwechsel wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am 17. November 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem an das Landgericht übersandten Antrag vom 2. Dezember 2023, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und künftig von Rechtsanwalt B. vertreten zu werden.

Über den Antrag hat gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO hier der Vorsitzende des Revisionsgerichts zu entscheiden, da das Verfahren dort anhängig ist (vgl. zur Anwendung auf den Verteidigerwechsel BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3).

In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört ist. Der Angeklagte hat lediglich mitgeteilt, er habe das Vertrauen verloren, ohne dazu Weiteres auszuführen. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine gebotene substantiierte Darlegung. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.

Schäfer