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3 StR 402/23 ECLI:DE:BGH:2023:291123B3STR402.23.0 KI-generiert

Concerted action in dangerous bodily injury and constitutional delay due to administrative misfiling of case files

Geschäftsnummer 3 StR 402/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering that the proceedings had been unconstitutionally delayed, but dismissed the remainder of the appeal and affirmed the lower court's sentence. The case involved a conviction for dangerous bodily injury under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, with the defendant challenging the material law regarding the finding of concerted action with a co-accused. The court upheld the substantive guilt and sentencing after finding no legal error in the assessment of the joint intent, but ruled that the case files were erroneously misfiled by the prosecution's service department for approximately one year after the expiration of the appeal deadline, constituting a violation of the right to a trial without undue delay. No further compensation was ordered as the defendant was not in custody and the explicit finding of delay sufficiently addressed the interest in satisfaction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; Concerted action in dangerous bodily injury and constitutional delay due to administrative misfiling of case files: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft fehlerhafte Strafzumessung Schadenersatz für Körperverletzung Kanzleiversehen E-Justice gemeinsames Handeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2022 wird festgestellt, dass das Verfahren zwischen dem Erlass des Urteils und der Übersendung der Akten an das Revisionsgericht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten und der Mitangeklagten im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

2. Jedoch ist festzustellen, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dem liegt zugrunde, dass die Akten nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist der Staatsanwaltschaft übersandt, dort infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung im Servicebereich „verfächert“ und erst nach etwa einem Jahr wieder in den regulären Umlauf gegeben worden sind.

Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht. Dem Genugtuungsinteresse des bereits vor Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr in Haft befindlichen und auch sonst durch die Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich besonders belasteten Angeklagten ist durch die ausdrückliche Feststellung Genüge getan (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2023 - 3 StR 506/22, juris Rn. 6 f.; vom 24. Januar 2012 - 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470).

Schäfer

Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Anstötz

Schäfer

Kreicker

Voigt