Distinction between robbery and extortionate robbery where compelled disclosure of location enabled physical seizure of property.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant’s appeal, modifying the Landgericht Mönchengladbach’s judgment to remove the conviction for aggravated extortionate robbery in conjunction with the other counts, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of litigation on the defendant. The case involved a dispute over the correct legal classification of an act where the defendant, under threat of physical violence, induced a victim to reveal the location of her wallet, which he then seized along with €350 in cash. The decisive legal basis was the doctrinal distinction between robbery and extortionate robbery under German criminal law, specifically the principle that if the use of force or threat enables the perpetrator to physically take an item from the victim, the act constitutes robbery (Raub) rather than extortionate robbery (räuberische Erpressung), as the victim’s compelled disclosure of the item’s location did not in itself cause a separate property disadvantage but merely enabled the taking.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Distinction between robbery and extortionate robbery where compelled disclosure of location enabled physical seizure of property: The case involved a dispute over the correct legal classification of an act where the defendant, under threat of physical violence, induced a victim to reveal the location of her wallet, which he then seized along with €350 in cash. The decisive legal basis was the doctrinal distinction between robbery and extortionate robbery under German criminal law, specifically the principle that if the use of force or threat enables the perpetrator to physically take an item from the victim, the act constitutes robbery (Raub) rather than extortionate robbery (räuberische Erpressung), as the victim’s compelled disclosure of the item’s location did not in itself cause a separate property disadvantage but merely enabled the taking.
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KI-generiertCited in the dispositive to impose the costs of the appeal on the defendant.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Oktober 2025 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nur insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, NStZ 2025, 40 mwN), und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).
Vorliegend hat der Angeklagte das Portemonnaie der Geschädigten geholt und das daraus stammende Bargeld i.H.v. 350 € an sich genommen (UA Bl. 6), weshalb auch bezogen hierauf ein schwerer Raub vorliegt. Dass die Geschädigte zuvor unter dem Eindruck der Drohung, ihr weh zu tun, den Ort des Portemonnaies verraten hat und dieses sonst für die Täter nicht zugänglich gewesen wäre (UA Bl. 14, 19), ändert hieran nichts. Denn die erzwungene Preisgabe bewirkte für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil, sondern ermöglichte erst die Wegnahme (vgl. Senat, NStZ-RR 2022, 14 [15]; [BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05], NStZ 2006, 38). Insgesamt stellt sich das Vorgehen daher als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als ein schwerer Raub dar. Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO entsprechend geändert werden.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich nur die tateinheitliche Verwirklichung eines der beiden Tatbestände straferschwerend berücksichtigt.
4. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
5. Angesichts des geringen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg
Hohoff
RiBGH Dr. Anstötzbefindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben.
Berg
Kreicker
Kurtze