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3 StR 377/23 ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR377.23.0 KI-generiert

Unfair trial violation from judicial delay: prioritization of other detention cases and pandemic restrictions justifying sentence reduction

Geschäftsnummer 3 StR 377/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the Landgericht Koblenz's 9 May 2023 judgment to deem one month of the three-year aggregate prison sentence served, while rejecting all other challenges; the case involved charges of severe sexual abuse of children in 38 instances, where the defendant contested procedural delays and sentencing errors. The court ruled that delaying the trial for approximately two years by prioritizing other detention cases constituted an unfair trial violation under Article 6 § 1 ECHR, though significant contact restrictions during the pandemic only justified a minimal portion of the delay, and it found the aggravating consideration of the defendant's refusal to undergo therapy during aggregate sentencing legally impermissible but immaterial to the outcome. The decisive legal bases included the proportionality principle of the European Convention on Human Rights, the doctrine of "Vollstreckungslösung" for compensating judicial delay, and sentencing rules prohibiting the negative evaluation of the absence of mitigating circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Unfair trial violation from judicial delay: prioritization of other detention cases and pandemic restrictions justifying sentence reduction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Verfahrensverzögerungen Strafzumessung Verletzung von Verfahrensrechten Europäische Menschenrechtskonvention Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch vorrangige Bearbeitung anderer Haftsachen und Kontaktbeschränkungen während Corona-Pandemie

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2023 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt im Ergebnis auch für die Strafzumessung. Zwar hat das Landgericht am Ende der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten genannten Gesichtspunkte angeführt, dieser habe trotz erklärten Therapiewillens von einer Therapiemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Hiermit wird letztlich in nicht zulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes negativ gewertet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75). Indes ist auszuschließen, dass sich dies hier auf die Strafe ausgewirkt hat, weil die Erwägung lediglich die Gesamtstrafe betrifft, die insgesamt 39 Einzelstrafen straff zusammengefasst worden sind und die Strafkammer eine Vielzahl weiterer Umstände herangezogen hat.

2. Die Verfahrensrüge, mit der eine verzögerte Bearbeitung durch das Landgericht geltend gemacht wird, hat Erfolg und führt zu einer Kompensationsentscheidung durch den Senat.

a) Der Rüge liegt im Wesentlichen der folgende Ablauf zugrunde:

Der Angeklagte erfuhr am 29. April 2019 im Zusammenhang mit seiner Festnahme von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Der zunächst gegen ihn vollzogene Haftbefehl wurde am 4. Juni 2019 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und schließlich am 3. November 2021 aufgehoben. Das Landgericht ließ die Anklage vom 17. September 2019 mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 zur Hauptverhandlung zu. Im März 2020 hielt der Vorsitzende der Strafkammer in einer Verfügung fest, dass derzeit wegen laufender Umfangsverfahren und vorrangiger Haftsachen eine Terminierung nicht in Betracht komme. Laut einem Vermerk aus April 2020 dauere die Situation an; auch die aufgrund der Corona-Pandemie gebotene Beschränkung von Kontakten auf das Notwendigste stehe derzeit einer Terminierung entgegen. Der Vorsitzende bestimmte im April 2023 Termine zur Hauptverhandlung, die am 9. Mai 2023 mit dem Urteil endete.

b) Vor diesem Hintergrund liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor. Der als Begründung für die Verfahrensdauer im Wesentlichen herangezogene Umstand, dass andere Haftsachen vorrangig zu bearbeiten seien, rechtfertigt gegenüber dem Angeklagten keine verzögerte Sachbehandlung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 115/20, juris Rn. 5 mwN; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23, NJW 2023, 3487 Rn. 36). Soweit erhebliche Kontaktbeschränkungen während der Covid-19-Pandemie einen tragfähigen Grund für eine Verfahrensverzögerung darstellen können, betreffen sie lediglich einen geringen Teil der Zeit, in der das Verfahren nicht betrieben wurde. Danach besteht angesichts der konkret gegebenen Umstände eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren.

c) Die auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (s. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 54 ff.; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 29 ff.) für die Verzögerung gebotene Kompensation von hier einem Monat nimmt der Senat selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - 1 StR 132/20, juris Rn. 7; vom 1. Dezember 2020 - 2 StR 384/20, StV 2021, 355 Rn. 10). Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich während eines Teils der Verfahrensdauer noch durch den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl belastet war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Schäfer

Ri‘inBGH Dr. Hohoff befindet sichauf Dienstreise und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Anstötz

Schäfer

Kreicker

Voigt