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1 StR 377/23 ECLI:DE:BGH:2023:191223B1STR377.23.0 KI-generiert

Rounding of aggregate sentences exceeding one year to full months under § 39 StGB; waiver of vehicle confiscation for procedural economy.

Geschäftsnummer 1 StR 377/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal (BGH) partially allowed the defendants' appeals, reducing their aggregate prison sentences to three years and six months for one defendant and three years and two months for the other, while waiving the confiscation of a seized Audi vehicle; the remaining convictions and financial forfeiture orders from the Landgericht Waldshut-Tiengen stand. The case involved appeals against convictions for aiding and abetting serious and gang-related drug trafficking, where the defendants challenged both the sentencing and the confiscation measures. The appellate court found a procedural error in the lower court’s failure to round aggregate sentences exceeding one year to full months pursuant to § 39 StGB, leading to a correction under § 354 Abs. 1 StPO, while also applying § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO to waive the vehicle confiscation for procedural economy with the consent of the General Public Prosecutor.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 39 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Rounding of aggregate sentences exceeding one year to full months under § 39 StGB; waiver of vehicle confiscation for procedural economy: Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Pkws der Marke Audi A6 des Angeklagten C. abgesehen.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Strafzumessung wegen Drogenhandels strafrechtliche Einziehung finanzielle Korrekturen Gehilfenschaft prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 328/03
Oktober 2003 – 2 StR 328/03 mwN), liegt nicht vor.“
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. Juni 2023 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Pkw der Marke Audi A6, amtliches Kennzeichen , FIN: abgesehen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird vorgenanntes Urteil jeweils im Gesamtstrafenausspruch dahin abgeändert, dass

a) der Angeklagte Co. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und

b) der Angeklagte C. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten

verurteilt ist.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten Co. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in 21 tateinheitlichen Fällen) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgericht Waldshut-Tiengen vom 12. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und einer Woche verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten C. hat das Landgericht – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. November 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt, die Einziehung eines näher bezeichneten Pkws sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten, jeweils mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Pkws der Marke Audi A6 des Angeklagten C. abgesehen.

2. Das Urteil des Landgerichts weist im Übrigen lediglich in Bezug auf die Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das Landgericht […] nicht berücksichtigt. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 – 2 StR 328/03 mwN), liegt nicht vor.“

Dem tritt der Senat bei und setzt die Gesamtfreiheitsstrafen – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den vollen Monat, beim Angeklagten Co. auf drei Jahre und sechs Monate, beim Angeklagten C. auf drei Jahre und zwei Monate Gesamtfreiheitsstrafe, herab.

Jäger

Bellay

Fischer

Bär

Leplow