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1 StR 308/23 ECLI:DE:BGH:2023:281123B1STR308.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of prosecution's appeal against administrative fine due to failure to expressly name the co-defendant in the notice of appeal.

Geschäftsnummer 1 StR 308/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) dismissed the prosecution's appeal as inadmissible regarding the co-defendant (third party), ordering that the appeal costs be borne by the public treasury, thereby leaving the Landgericht Saarbrücken's sentence in force for this party. The dispute involved a criminal case for tax evasion and assistance, where the prosecution appealed the sentencing and the specific administrative fines imposed on the co-defendant. The decisive legal issue was the formal requirement for notice of appeal under criminal procedure, specifically that the appeal document must explicitly identify which parties it concerns to ensure legal certainty; because the prosecution's filing merely referenced the judgment generally without naming the co-defendant—who was not listed in the judgment's header—the court held that the requirement for an effective appeal was not met.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of prosecution's appeal against administrative fine due to failure to expressly name the co-defendant in the notice of appeal: Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich der Revisionsbegründung zu Folge ausdrücklich auch gegen die Höhe der in Bezug auf die Nebenbeteiligte angeordneten Geldbußen (§ 30 OWiG) wendet, ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.

Schlagwörter

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Strafverfolgung Steuerbusse Ermittlungsverfahren Steuerverfahren öffentliche Auskündigung Amtshilfe

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Formelle Anforderungen an Revisionseinlegungsschrift

[TENOR]

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2023 wird hinsichtlich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Angeklagter R. ) beziehungsweise 16 Fällen der Beihilfe hierzu (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat die Strafkammer das Verfahren betreffend einer (Angeklagter R. ) beziehungsweise zwei (Angeklagte G. ) weiteren Taten eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte hat sie für jeden der 17 festgestellten Fälle der Steuerhinterziehung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € (insgesamt 34.000 €) festgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich der Revisionsbegründung zu Folge ausdrücklich auch gegen die Höhe der in Bezug auf die Nebenbeteiligte angeordneten Geldbußen (§ 30 OWiG) wendet, ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.

Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2023 hat folgenden Inhalt:

"In der Strafsache

gegen R. und G.

wegen Steuerhinterziehung

lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken

vom 08.03.2023

das Rechtsmittel der Revision ein."

Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Revisionseinlegungsschrift nicht explizit dar, auf welche Verfahrensbeteiligte sich ihr Rechtsmittel bezieht. Die Revisionseinlegungsschrift kann, nachdem beide Angeklagten darin namentlich genannt sind, zwar dahin ausgelegt werden, dass sich das Rechtsmittel auf die Angeklagten bezieht. Dies gilt indes nicht für die Nebenbeteiligte, die weder in der Rechtsmitteleinlegungsschrift noch im Rubrum des angefochtenen Urteils – anders als in der Anklageschrift – aufgeführt ist. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich indes schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18 Rn. 4). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.

Jäger

Bellay

Wimmer

Allgayer

Munk