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IV ZR 118/25 ECLI:DE:BGH:2026:130526BIVZR118.25.0 KI-generiert

Hearing complaint regarding denial of legal aid and second-instance process attorney due to unproven financial means

Geschäftsnummer IV ZR 118/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiffs' hearing complaint (Anhörungsrüge) and affirmed the lower court's refusal to grant free legal aid, ruling that the complaint was unfounded. The dispute concerned the plaintiffs' challenge to the court's decision not to waive installment payments for litigation costs due to allegedly unproven rent payments and to deny the appointment of a second-tier process attorney (Verkehrsanwalt). The BGH held that the failure to account for rent payments not evident from bank statements did not violate the right to be heard, and the appointment of a second attorney was not necessary as the plaintiffs failed to prove special circumstances requiring legal mediation, citing established case law on the requirements for legal aid and attorney appointment.

Legislator-Regeste

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Hearing complaint regarding denial of legal aid and second-instance process attorney due to unproven financial means: Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten II. Instanz als Verkehrsanwalt angreift. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2011 (V ZA 10/11, juris Rn. 3 m.w.N.) Bezug genommen.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Mietzinszahlung finanzielle Verhältnisse Anspruch auf rechtliches Gehör Konkursverhandlung Bankenrecht

Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 118/80
Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881 [juris Rn.
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Volltext

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Soweit sich der Kläger zu 1 gegen die Anordnung von Raten auf die Prozesskosten wendet, ist die Anhörungsrüge unbegründet. In dem Umstand, dass der Senat bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die behaupteten, aus den Kontoauszügen jedoch nicht ersichtlichen Mietzahlungen nicht berücksichtigt hat, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2. Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten II. Instanz als Verkehrsanwalt angreift. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2011 (V ZA 10/11, juris Rn. 3 m.w.N.) Bezug genommen.

3. Soweit die Kläger hilfsweise Gegenvorstellung erheben, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18. März 2026. Die nunmehr behauptete Barzahlung von Miete kann mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs mit der Partei erforderlich machen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881 [juris Rn. 3]), sind nicht dargetan.

Prof. Dr. Karczewski

Hardsdorf-Gebhardt

Dr. Götz

Rust

Piontek