Mandatory defense counsel reinstatement after withdrawal of voluntary lawyer to prevent circumvention of StPO § 143a change-of-counsel requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5th Criminal Senate rejected the defendant's request to appoint a specific lawyer as mandatory defense counsel and instead ordered the reinstatement of his former mandatory defense counsel, thereby denying the defendant's attempt to switch counsel. The dispute arose in the revision phase of a case involving a conviction for attempted murder, imprisonment in a detoxification facility, and preventive detention, where the defendant had previously sought to displace his mandatory defender citing a breakdown in trust; although the district court initially allowed a voluntary lawyer to assume the role, that lawyer later withdrew, prompting the defendant to request a new mandatory defender. The court held that when a mandatory defender is dismissed solely to accommodate a voluntary lawyer who subsequently terminates their mandate, the original mandatory defender must be reinstated to prevent circumvention of the statutory requirements for changing defense counsel under § 143a(1) and § 143 StPO. The court further determined that the defendant's unsubstantiated complaints, insults, and resulting complaint against the defender did not justify exclusion, and the reappointment was necessary to ensure the prompt conduct of proceedings under § 144(1) StPO, as the continued representation by the applicant lawyer as a voluntary defender was not assured.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 143a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 144 Abs. 1 StPO; Mandatory defense counsel reinstatement after withdrawal of voluntary lawyer to prevent circumvention of StPO § 143a change-of-counsel requirements: , die gegen eine Beiordnung von Rechtsanwältin P. sprechen, sind nicht ersichtlich. Die pauschalen und nicht näher belegten Vorwürfe des Angeklagten, denen die Rechtsanwältin entgegengetreten ist, konnten weder ihre Entpflichtung noch ein Absehen von der erneuten Beiordnung rechtfertigen. Gleiches gilt für Beschimpfungen und Beleidigungen der Verteidigerin durch den Angeklagten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 mwN) und ihre hierdurch provozierte Strafanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 316).
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KI-generiertVolltext
Wechsel des Pflichtverteidigers
[TENOR]
Der Antrag des Angeklagten wird abgelehnt, ihm Rechtsanwältin L. aus L. als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Ihm wird Rechtsanwältin P. aus B. zur Pflichtverteidigerin bestellt.
[GRUENDE]
I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. Mai 2023 unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision ist seit dem 21. November 2023 beim Senat anhängig.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 hat der Angeklagte gegenüber dem Landgericht die Aufhebung der Beiordnung seiner bisherigen Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin P. , beantragt, da das Vertrauensverhältnis zu ihr endgültig zerrüttet sei. Nachdem die Pflichtverteidigerin den Angaben des Angeklagten entgegengetreten war, hat das Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2023 abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 zeigte Rechtsanwalt R. die Übernahme der Verteidigung als Wahlverteidiger an; das Landgericht hat daraufhin die Beiordnung von Rechtsanwältin P. aufgehoben. Rechtsanwalt R. hat mit Schriftsatz vom 15. November 2023 sein Wahlmandat niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 hat sich Rechtsanwältin L. als Verteidigerin des Angeklagten legitimiert und ihre Beiordnung beantragt.
II. Dem Angeklagten ist unter Ablehnung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwältin L. seine frühere Pflichtverteidigerin beizuordnen.
Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – 1 StR 496/08, BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 6).
So liegt es auch hier. Dabei kann offenbleiben, ob es dem Angeklagten durch die zeitweilige Mandatierung von Rechtsanwalt R. darum ging, seine Pflichtverteidigerin trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aus dem Verfahren zu drängen.
Gründe, die gegen eine Beiordnung von Rechtsanwältin P. sprechen, sind nicht ersichtlich. Die pauschalen und nicht näher belegten Vorwürfe des Angeklagten, denen die Rechtsanwältin entgegengetreten ist, konnten weder ihre Entpflichtung noch ein Absehen von der erneuten Beiordnung rechtfertigen. Gleiches gilt für Beschimpfungen und Beleidigungen der Verteidigerin durch den Angeklagten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 mwN) und ihre hierdurch provozierte Strafanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 316).
Der Beiordnung steht schließlich auch nicht entgegen, dass Rechtsanwältin L. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat, weil die Bestellung zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Dass Rechtsanwältin L. ihr Mandat als Wahlverteidigerin fortführen wird, erscheint nicht gesichert.
Cirener