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6 StR 26/26 ECLI:DE:BGH:2026:300426B6STR26.26.0 KI-generiert

Attempted particularly serious robberious extortion excluded from prosecution and conviction reformed to particularly serious robbery in concurrence with grievous bodily harm

Geschäftsnummer 6 StR 26/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 6th Criminal Senate partially granted the defendants' revisions, excluding the charge of attempted particularly serious robberious extortion from prosecution on procedural economic grounds and amending the conviction to particularly serious robbery in concurrence with grievous bodily harm, while dismissing the remainder of the appeals and ordering the defendants to bear the costs of their legal remedies. The underlying dispute involved a challenge to the Landgericht Stade's conviction of two defendants for particularly serious robbery in concurrence with attempted particularly serious robberious extortion and grievous bodily harm, where the appellate court found it questionable whether the attempted extortion constituted a failed attempt or was abandoned involuntarily. Relying on §§ 154a and 354 StPO, the Senate determined that the procedural limitation justified dropping the extortion charge without altering the substantive sentencing framework under § 250 StGB, as the lower court had not relied on the attempted extortion to increase the sentence, and § 473 StPO supported the cost allocation given the limited success of the revisions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Attempted particularly serious robberious extortion excluded from prosecution and conviction reformed to particularly serious robbery in concurrence with grievous bodily harm: Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zu einer Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und zu einer Änderung der Schuldsprüche. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Realkonkurrenz von Straftaten versuchte Erpressung Körperverletzung Revision des Strafurteils Sonderdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 347/06
September 2006 ‒ 4 StR 347/06 Rn.
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. September 2025 wird

a) der Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung von der Verfolgung ausgenommen;

b) das vorbezeichnete Urteil in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zu einer Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und zu einer Änderung der Schuldsprüche. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat den Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, den die Strafkammer als verwirklicht angesehen hat, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO jeweils von der Strafverfolgung ausgenommen. Nach den Feststellungen erscheint fraglich, ob ‒ wie von der Strafkammer angenommen ‒ ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt oder ob die Angeklagten die weitere Tatausführung jedenfalls unfreiwillig aufgegeben haben; auf den ursprünglichen Tatplan kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 ‒ 4 StR 347/06 Rn. 10).

2. Die Verfahrensbeschränkungen führen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Strafaussprüche bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das die Strafen jeweils dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirklichung der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung bei keinem der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche mildere Strafen verhängt hätte.

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, den Angeklagten die gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Ri'inBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingt gehindert zu signieren

Bartel