Hearing complaint over non-disclosure of reasoning for dismissed revision arguments raised after prosecution's motion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 3rd Criminal Senate, rejected the convicted defendant’s hearing complaint (Anhörungsrüge) against the appellate panel’s earlier order dismissing his revision, leaving the lower court’s conviction intact and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on whether the appellate panel violated the defendant’s right to be heard under § 356a StPO by failing to address specific arguments regarding the expertise of a police officer who conducted a mobile phone evaluation, which arguments were raised for the first time in a counter-declaration after the Public Prosecutor had already filed a motion to dismiss the revision without detailed reasoning. Relying on §§ 344, 349, and 356a StPO and Article 103(1) of the Basic Law, the court held that the defendant is not entitled to a detailed explanation of the appellate court’s reasoning for rejecting subsequently filed individual objections in a summary dismissal procedure, as the defendant cannot unilaterally disrupt the statutory framework by withholding substantive arguments until after the prosecution’s submission, thereby limiting the right to be heard to the court’s mere consideration of the late-filed points without a mandatory response.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint over non-disclosure of reasoning for dismissed revision arguments raised after prosecution's motion: The dispute centered on whether the appellate panel violated the defendant’s right to be heard under § 356a StPO by failing to address specific arguments regarding the expertise of a police officer who conducted a mobile phone evaluation, which arguments were raised for the first time in a counter-declaration after the Public Prosecutor had already filed a motion to dismiss the revision without detailed reasoning. Relying on §§ 344, 349, and 356a StPO and Article 103(1) of the Basic Law, the court held that the defendant is not entitled to a detailed explanation of the appellate court’s reasoning for rejecting subsequently filed individual objections in a summary dismissal procedure, as the defendant cannot unilaterally disrupt the statutory framework by withholding substantive arguments until after the prosecution’s submission, thereby limiting the right to be heard to the court’s mere consideration of the late-filed points without a mandatory response.
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KI-generiertBasis for the order that the convicted defendant bears the costs of the legal remedy.
Volltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 4. Februar 2026 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit ergänzender Bemerkung verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 2. April 2026. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.
2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 356a Satz 1 StPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwände. Insbesondere sind die durch die Verteidigung erstmals in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgebrachten Gesichtspunkte Gegenstand der Senatsberatung gewesen. In einer solchen Konstellation ist eine Mitteilung des Gerichts dazu nicht erforderlich, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - 6 StR 416/25, juris Rn. 3 mwN).
Eine Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf. Diesen normativ vorgegebenen Ablauf kann der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht weiter ausführt, sondern Einzelbeanstandungen erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit keine Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme gibt. In einem solchen Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine späteren Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 StR 450/23, juris Rn. 10 mwN).
Vor diesem Hintergrund hat es keiner Ausführungen dazu bedurft, dass - anders als in der Gegenerklärung angenommen - nähere Erörterungen zu der Sachkunde des die Mobiltelefonauswertung vornehmenden Polizeibeschäftigten in den Urteilsgründen entbehrlich gewesen sind. Die dort niedergelegte Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden (s. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 Rn. 24 mwN; zu standardisierten Untersuchungsmethoden BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 427/18, NStZ 2020, 294 Rn. 27).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Schäfer
Anstötz
Kreicker
Voigt
Kurtze