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2 StR 403/23 ECLI:DE:BGH:2023:231123B2STR403.23.0 KI-generiert

Moralizing character assessments in sentencing for drug procurement offenses

Geschäftsnummer 2 StR 403/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure overturned the sentencing portion of a lower court's judgment in favor of the defendant, remanding the case for a new hearing on sentence, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the convictions and confiscation orders. The case involved a defendant convicted of aggravated robbery and attempted aggravated robbery combined with endangering bodily harm, who challenged the total prison sentence of seven years based on an alleged error in sentencing. The court determined that the trial court committed a legal error by employing moralizing character assessments, specifically describing the defendant as a "stubborn criminal" who is "hard to influence," which risked the sentencing court being guided by irrelevant considerations rather than lawful criteria when calculating individual sentences for drug procurement offenses. Relying on established doctrine against moralizing sentencing remarks, the appellate court found the error could have influenced the severity of the five-year individual sentences and thus voided the total sentence, while noting that the underlying factual findings remained valid.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Moralizing character assessments in sentencing for drug procurement offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung Begriff der Entscheidung Körperverletzung Versuch im Strafrecht strafrechtliche Einziehung Risikobewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 173/17
Februar 2018 – 2 StR 173/17; vom 22.
2 StR 232/20
Impermissibility of moralizing language in criminal sentencing rationale
1 StR 394/01
September 2001 – 1 StR 394/01).
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Volltext

Moralisierende Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung der Strafe für eine Beschaffungstat

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sowohl der Schuldspruch wie auch die Einziehungsentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen weist der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Das Landgericht hat den seit 25 Jahren Rauschmittel konsumierenden, stark drogenabhängigen Angeklagten, der mehrere Therapien erfolglos absolviert hat, im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Fall II.2 der Urteilsgründe als „hartnäckigen Rechtsbrecher“ bezeichnet, „der sich nur schwer beeindrucken lässt“. Diese moralisierende Strafzumessungserwägung lässt besorgen, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Strafe für eine Beschaffungstat von sachfernen Gründen hat leiten lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 2 StR 173/17; vom 22. Oktober 2020 – 2 StR 232/20, und vom 29. September 2001 – 1 StR 394/01). Der Senat kann angesichts der hohen Einzelstrafe von fünf Jahren nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre.

Dies führt zur Aufhebung dieser Einzelstrafe sowie auch der weiteren Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe (von ebenfalls fünf Jahren für eine weitere Beschaffungstat), hinsichtlich derer ebenfalls zu besorgen ist, dass deren Höhe von der die Täterpersönlichkeit beschreibenden moralisierenden Erwägung beeinflusst ist, und entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind vom Wertungsfehler unbeeinflusst und haben Bestand.

Krehl

Zeng

Meyberg

Schmidt

Lutz