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NotSt (Brfg) 3/21 ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTST.BRFG.3.21.0 KI-generiert

Notarial dismissal: Effect of consensual mootness on lower judgment and cost allocation under BNotO

Geschäftsnummer NotSt (Brfg) 3/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) discontinued the proceedings and declared the first-instance judgment ineffective, effectively resulting in a stalemate where the notary's removal from office by the plaintiff took effect on May 1, 2022, following mutual declarations that the main case was resolved; costs for both instances were offset against each other, and the amount in dispute was set at €50,000. The dispute concerned a notary's dismissal from office, which he challenged via an appeal against a lower court order removing him from the notarial register after he had served as a lawyer since 1986 and a notary since 1992. The procedural basis for the discontinuance and the rendering of the first-instance judgment ineffective relied on the mutual declaration of the case as resolved under §§ 92 Abs. 3 Satz 1 and 173 Satz 1 VwGO applied in conjunction with §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG and § 109 BNotO, while the cost allocation was determined under § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO based on the indeterminate outcome of the underlying legal questions.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Notarial dismissal: Effect of consensual mootness on lower judgment and cost allocation under BNotO: Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog], jeweils in Verbindung mit §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO; vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotSt (Brfg) 1/20 - juris Rn. 4; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., vor § 124 Rn. 43 und R.P. Schenke aaO § 161 Rn. 15 mwN).

Schlagwörter

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Notar Wirkungen des Urteils Verfahrenskosten Abschiebung formelle Verfahrenseinstellung Auflösung der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2021 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Der Beklagte, der seit dem Jahr 1986 als Rechtsanwalt zugelassen ist und im Jahr 1992 zum Notar bestellt wurde, hat sich gegen seine durch Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2021 ausgesprochene Entfernung aus dem Amt als Notar mit der Berufung zur Wehr gesetzt. Nachdem die Klägerin den Beklagten auf dessen Antrag mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus dem Amt des Notars entlassen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog], jeweils in Verbindung mit §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO; vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotSt (Brfg) 1/20 - juris Rn. 4; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., vor § 124 Rn. 43 und R.P. Schenke aaO § 161 Rn. 15 mwN).

3. Nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 109 BNotO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Bei summarischer Prüfung entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen gegeneinander aufzuheben. Für die Kostenentscheidung maßgeblich waren die Erfolgsaussichten des vom Beklagten geführten Rechtsmittels. Diese waren - den bisherigen Sach- und Streitstand des Verfahrens zugrunde gelegt - offen, weil der Ausgang des Verfahrens von der Klärung schwieriger Rechtsfragen, unter anderem zu Art. 80 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GG, und dem Ergebnis der vom Senat bei Fortgang des Rechtsmittelverfahrens zu wiederholenden Beweisaufnahme abhängig war.

4. Der Streitwert folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Herrmann

Böttcher

Pernice

Brose-Preuß

Hahn