Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 2/26 ECLI:DE:BGH:2026:060526B5STR2.26.0 KI-generiert

Failure to specify witness's address or reliable identification method in an investigation deficiency appeal (§§ 344, 244 StPO)

Geschäftsnummer 5 StR 2/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants against their convictions for attempted instigation of murder, upholding the lower court's sentences of five and four years imprisonment respectively, with the appellate court ordering each appellant to bear the costs of the proceedings and the necessary expenses of the supplementary complainant. The dispute centered on the defendants' objections to the trial court's refusal to conduct further investigative efforts to locate and hear a witness who had fled to the West Bank and whose initial testimony in the main hearing was cut short for health reasons. The decisive legal basis was the procedural requirement under § 344 Abs. 2 StPO that an appeal based on a failure to investigate (§ 244 Abs. 2 StPO) must specifically identify the witness's address or a reliable method to determine it; the court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide a concrete means to contact the witness in a non-recognized de facto state lacking legal assistance agreements, and noted that further efforts were unnecessary given the extensive prior investigative measures and the lack of indication that the witness would provide materially significant new evidence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO, § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; Failure to specify witness's address or reliable identification method in an investigation deficiency appeal (§§ 344, 244 StPO): The dispute centered on the defendants' objections to the trial court's refusal to conduct further investigative efforts to locate and hear a witness who had fled to the West Bank and whose initial testimony in the main hearing was cut short for health reasons. The decisive legal basis was the procedural requirement under § 344 Abs. 2 StPO that an appeal based on a failure to investigate (§ 244 Abs. 2 StPO) must specifically identify the witness's address or a reliable method to determine it; the court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide a concrete means to contact the witness in a non-recognized de facto state lacking legal assistance agreements, and noted that further efforts were unnecessary given the extensive prior investigative measures and the lack of indication that the witness would provide materially significant new evidence.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweislosigkeit sachliche Unzuständigkeit versuchter Mord Prozessleitung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for the verdict, explicitly cited in the dispositive to justify the dismissal of the appeals as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. April 2025 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und gegen die Angeklagte A. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die gegen ihre Verurteilung gerichteten, jeweils mit der Sachrüge - hinsichtlich des Angeklagten D. auch mit einer Verfahrensrüge - geführten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht von weiteren Bemühungen zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen H. , dessen erste Einvernahme in der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden musste, abgesehen hat, bemerkt der Senat:

Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, unter welcher Anschrift der Zeuge geladen oder überhaupt vom Gericht (noch) hätte erreicht werden können.

Grundsätzlich müssen bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, dessen Name und die genaue Anschrift mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 - 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374; vom 26. Februar 2020 - 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 30. Juli 2014 - 4 StR 263/14; Urteile vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468, 469; vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13). Zwar kann es ausnahmsweise genügen, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem diese Daten zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 - 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; vom 1. November 2022 - 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Rügevorbringen aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal Möglichkeiten, die Anschrift des sich seit etwa August 2024 im Westjordanland aufhaltenden Zeugen über Interpol, das Deutsche Vertretungsbüro in R. , den „direkten Austausch“ mit dem „dortigen“ Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts oder „andere diplomatische Wege“ in Erfahrung bringen zu können. Dieser Vortrag kann hier schon angesichts des Inhalts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschlusses der Strafkammer vom 12. März 2025, mit dem unter anderem Anträge seines und der Verteidigerin der Angeklagten A. auf (erneute) Ladung des Zeugen oder weitere Versuche zu dessen Herbeischaffung abgelehnt worden sind (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO), nicht genügen. Danach ergab eine Nachfrage der Strafkammer bei der Senatsverwaltung - internationale Strafrechtspflege -, dass „eine Kontaktaufnahme des Gerichts zu dem in dem von Deutschland nicht anerkannten De-facto-Staat Palästina bzw. im West-Jordanland aufhältlichen Zeugen ... aus diplomatischen Gründen und mangels bestehender Rechtshilfeabkommen nicht möglich“ sei. Angaben, wie unter den genannten Umständen eine „zuverlässige“ Aufenthaltsermittlung hätte durchgeführt werden sollen, bleibt der Rügevortrag schuldig.

Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Vortrag zu konkreten Umständen, die das Gericht zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20 Rn. 14; vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; vom 28. Juni 2023 - 4 StR 212/22 Rn. 20). Angesichts der umfangreichen, mit Nachdruck betriebenen und über Monate andauernden Anstrengungen des nicht aussagewilligen Zeugen habhaft zu werden (Hausermittlungen, Vorführersuchen, Befragungen von Familienangehörigen, Recherchen in Melde- und anderen Registern sowie Ausschreibung zur Fahndung), erschließt es sich nicht, was die Strafkammer noch hätte unternehmen sollen, um den Zeugen herbeizuschaffen. Dies gilt umso mehr, als nach der im Beschluss vom 12. März 2025 mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Zeuge über die bisherige Aussage in der Hauptverhandlung hinaus Umstände, die für die Beurteilung der Sache bedeutsam wären, schildern würde. Unter diesen Umständen hätte seine Einvernahme selbst dann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können, wenn seine Anschrift im Westjordanland bekannt gewesen wäre.

Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des nach den - auf die Sachrüge dem Senat zugänglichen - Urteilsgründen verlesenen Anhangs zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 29. Mai 2015 entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgetragen hat, obwohl hierin das Geschehen vom Tattag thematisiert worden sei.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen