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I ZB 102/22 ECLI:DE:BGH:2023:051223BIZB102.22.0 KI-generiert

Determination of attorney fee object value in civil revision proceedings under RVG §§ 23, 25, 33

Geschäftsnummer I ZB 102/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (First Civil Senate) ordered the object value for the creditor's counsel to be set at up to 500 EUR, ruling in favor of the procedural posture where no costs were charged or reimbursed. The dispute concerned a motion by the creditor's attorney under German Federal Lawyer Fees Act (RVG) provisions to establish the object value for his professional services in a legal revision (Rechtsbeschwerde) proceeding, where the statutory court value did not apply or was absent. The court applied §§ 33, 23, 25, and 18 RVG, determining that the outstanding claim was effectively reduced to 53.30 EUR prior to the court's decision on the appeal, and concluded that the statutory cap of 500 EUR was appropriate, with the decision rendered by a single judge as required by § 33 Abs. 8 RVG.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG; Determination of attorney fee object value in civil revision proceedings under RVG §§ 23, 25, 33: Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars zivilrechtliche Revision Streitwert Ertrag prozessleitende Verfügungen Rückerstattung des Eigentums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die bei Anfall der Verfahrensgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren noch offene Forderung diesen Betrag übersteigt. Gemäß den Ausführungen des Gläubigers im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 wurde diese noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung bis auf 53,30 € getilgt.

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer