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2 StR 199/22 ECLI:DE:BGH:2022:301122B2STR199.22.0 KI-generiert

Confiscation of value of criminal proceeds: Impossibility requirement and valuation of recovered loot under §§ 73, 73c StGB

Geschäftsnummer 2 StR 199/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's order for the seizure of value equivalent to criminal proceeds amounting to 7,209.41 euros in one specific case scenario, and remanded that portion of the matter to a different chamber of the Cologne District Court for new deliberation, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on a conviction for aggravated banditry, where the defendant challenged the auxiliary confiscation order, arguing that physical evidence of the loot had been recovered during a search. The BGH ruled that under § 73c Sentence 1 StGB, the seizure of value is permissible only when the actual confiscation of the property is impossible; since part of the loot was physically located and thus subject to primary confiscation under § 73 Para. 1 StGB, and the court had failed to determine the value of the recovered items to reduce the remaining seizure amount, the specific order was legally erroneous and had to be extended to the co-accused who had not appealed under § 357 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Confiscation of value of criminal proceeds: Impossibility requirement and valuation of recovered loot under §§ 73, 73c StGB: The dispute centered on a conviction for aggravated banditry, where the defendant challenged the auxiliary confiscation order, arguing that physical evidence of the loot had been recovered during a search. The BGH ruled that under § 73c Sentence 1 StGB, the seizure of value is permissible only when the actual confiscation of the property is impossible; since part of the loot was physically located and thus subject to primary confiscation under § 73 Para. 1 StGB, and the court had failed to determine the value of the recovered items to reduce the remaining seizure amount, the specific order was legally erroneous and had to be extended to the co-accused who had not appealed under § 357 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil Streitwert Reihenfolge der Pfändung Ertrag Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 StPO

Procedural basis for extending the partial reversal of the judgment to the co-accused who did not file an appeal.

§ 353 Abs. 2 StPO

Procedural basis for maintaining the existing factual findings that were free of legal error during the remand.

§ 349 Abs. 2 StPO

Ground for declaring the remainder of the revision unfounded and therefore to be rejected.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2021, auch soweit es die Angeklagten Be. und K. betrifft, aufgehoben, soweit eine Einziehung von Wertersatz für Taterträge aus Fall II.3. der Urteilsgründe in Höhe von 7.209,41 Euro angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.209,14 Euro aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe, insoweit auch hinsichtlich der Angeklagten Be. und K. , außerdem in Höhe von 16.758,98 Euro aus den Fällen II.4. und II.15. der Urteilsgründe, insoweit auch hinsichtlich des Angeklagten K. , als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. In diesem Umfang ist es gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten Be. und K. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt nach § 73c Satz 1 StGB voraus, dass die Einziehung eines Gegenstandes u.a. nicht möglich ist. Nach den Urteilsgründen ist aber ein Teil der Beute aus der Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe bei der Durchsuchung im Keller zur Wohnung des Angeklagten gefunden worden. Insoweit kommt vorrangig eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht; danach wäre gegebenenfalls der Umfang des Wertes der übrigen Taterträge, die weiter als solche der Einziehung unterliegen, zu reduzieren. Es fehlt aber im angefochtenen Urteil auch eine Feststellung des Wertes der aufgefundenen Beutestücke. Daher ist die Einziehung von Wertersatz für Taterträge im Fall II.3. der Urteilsgründe in Höhe von 7.209,41 Euro aufzuheben.

Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die Nichtrevidenten zu erstrecken, die von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen sind.

Die bisher getroffenen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann zur Frage der Einziehung ergänzende Feststellungen treffen, die nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen Feststellungen stehen.

Franke

RiBGH Prof. Dr. Krehl ist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Eschelbach

Franke

Zeng

RiBGH Meyberg istkrankheitsbedingt an derUnterschriftgehindert.

Franke