Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 590/25 ECLI:DE:BGH:2026:210426B2STR590.25.0 KI-generiert

Admissibility of auxiliary victim appeal challenging only legal consequences rather than guilt under § 400 Abs. 1 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 590/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 2. Strafsenat dismissed the auxiliary victim's appeal as inadmissible, leaving the Landgericht Darmstadt judgment of May 13, 2025, in force and ordering the complainant to bear the costs of the legal remedy. The dispute involved a procedural challenge to a criminal sentence by a *Nebenkläger* who failed to explicitly state that the appeal targeted a change to the guilt finding regarding a legal violation justifying auxiliary victim status, rather than merely alleging violations of formal and substantive law. The court held the appeal inadmissible under § 400 Abs. 1 StPO, which prohibits auxiliary victims from appealing solely to alter the legal consequences (penalty) of the act, and denied the defendant's claim for necessary costs as their own unsuccessful appeal provided no basis for reimbursement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 400 Abs. 1 StPO; Admissibility of auxiliary victim appeal challenging only legal consequences rather than guilt under § 400 Abs. 1 StPO: Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist (BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, Rn. 4, und vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14, Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
Opfereigenschaft Strafurteil Kostenersatz Verfahrensverletzungen Rechtsstellung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 459/08
Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN).
5 StR 129/00
Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs.
2 StR 64/99
April 1999 - 2 StR 64/99, Rn.
4 StR 361/14
Dezember 2014 - 4 StR 361/14, Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Nach dieser Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist (BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, Rn. 4, und vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14, Rn. 2 mwN).

Menges

Appl

Schmidt

Lutz

Herold