Commitment to detoxification under amended § 64 StGB: strict proof of addiction-driven motive and treatment prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) quashed the Lower Regional Court of Frankenthal's decision ordering the defendant's commitment to a detoxification institution and the advance execution of his four-year prison sentence, remanding these specific aspects for a new hearing before a different chamber, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the conviction for armed drug trafficking and unlawful possession intact. The defendant, convicted of drug offenses in a single act, challenged the preventive measure, arguing that the lower court's reasoning failed to meet the stricter legal standards introduced by the amended § 64 StGB, which entered into force on October 1, 2023. The BGH determined that the new statute requires a more rigorous demonstration of a permanent "inclination" (Hang) causing significant life impairment, a predominant symptomatic causal link between the addiction and the offense, and a treatment success prognosis based on concrete factual indications; the lower court's findings were insufficient as they did not address whether the defendant's consumption was the predominant motive for his profitable trade or adequately weigh negative prognostic factors like language barriers and deportation obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB; Commitment to detoxification under amended § 64 StGB: strict proof of addiction-driven motive and treatment prognosis: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juli 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet worden sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 2; Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 14). Die Neufassung stellt strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose.
Diesem Anforderungsmaßstab, den das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Urteilsfassung noch nicht anwenden konnte, werden die Erwägungen zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. Es ist weder festgestellt noch belegt, dass die bei ihm bestehende Abhängigkeitserkrankung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit mit sich bringt und daher die Voraussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB nF erfüllt. Auch ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit dem Betäubungsmittelhandel seinen Eigenkonsum gewährleistet. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitursächlichkeit seines Konsums für die Anlasstat gegeben, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit sein Betäubungsmittelkonsum das ausschlaggebende („überwiegende“) Motiv für den von ihm betriebenen „florierenden Handel mit mehreren Drogen“ war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2023 – 5 StR 407/23 Rn. 3). Schließlich genügt die Prognoseentscheidung des Landgerichts nicht dem Prüfungsmaßstab der gesetzlichen Neufassung. Nunmehr setzt § 64 Satz 2 StGB voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 11). Gemessen daran sind im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die vom Landgericht festgestellten prognoseungünstigen Gesichtspunkte, namentlich die mangelnden Sprachkenntnisse des Angeklagten, sein verfestigter und langjähriger Rauschmittelkonsum und seine vollziehbare Ausreisepflicht, stärker zu gewichten als geschehen (vgl. näher BT-Drucks. 20/5913 S. 70 f.).
Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
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