Natural unity of conduct versus real concurrence in sentencing for concurrent intentional and negligent bodily harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, correcting the legal classification of the offenses to a single act constituting a natural unity of conduct, while affirming the original sentence of six years and two months' imprisonment; the defendant bore the costs of the appeal and the necessary expenses of the victim. The dispute centered on whether the negligent bodily harm inflicted on one of two victims during a continuous course of conduct should be treated as a separately charged offense in real concurrence or as part of the same criminal act as the attempted murder and intentional bodily harm. The court determined that the conduct constituted a natural unity of conduct under § 52 StGB rather than real concurrence under § 53 StGB, rendering the separate sentencing for the negligent offense moot, though the total sentence remained unchanged because the overall wrongfulness and culpability did not decrease; this change in legal assessment was permissible under § 265 StPO as it did not disadvantage the defendant's defense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 52 StGB, § 265 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Natural unity of conduct versus real concurrence in sentencing for concurrent intentional and negligent bodily harm: Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die vom Landgericht wegen der fahrlässigen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Jedoch lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten als nunmehr einzige Freiheitsstrafe bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. März 1998 – 4 StR 663/97).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M. als realkonkurrierende Einzeltat (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das gesamte Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der beiden Geschädigten K. und M. stellt sich – wie das Landgericht bereits selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat – als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. September 2019 – 3 StR 180/19 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 5 StR 323/00). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der zum objektiven Geschehensablauf geständige Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die vom Landgericht wegen der fahrlässigen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Jedoch lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten als nunmehr einzige Freiheitsstrafe bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. März 1998 – 4 StR 663/97).
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).
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