Child pornography conviction: Unconstitutionality of confiscating external hard drive lacking factual connection to the offense under § 74 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, ordering that the confiscation of an external hard drive be vacated while the remainder of the lower court's judgment stands; the defendant is ordered to bear the costs of the appeal. The dispute concerned a conviction for possession of child pornography and the incidental order for confiscation of electronic devices under § 74 Abs. 2 StGB, specifically challenging whether the external hard drive was inextricably linked to the offenses. The court determined that the confiscation lacked a valid legal basis because the facts did not establish a necessary connection between the specific device and the underlying criminal acts, leading to the dismissal of that portion of the penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Child pornography conviction: Unconstitutionality of confiscating external hard drive lacking factual connection to the offense under § 74 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von elektronischen Gegenständen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von elektronischen Gegenständen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf § 74 Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil diese Festplatte nach den Feststellungen nicht in Beziehung zu einer der urteilsgegenständlichen Taten steht. Der Senat schließt aus, dass Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung insoweit tragen können, und lässt die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.
Bartel
Tiemann
von Schmettau
Arnoldi
Dietsch